Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2020:
Alle Steuerzahler
- Neue Corona-Maßnahmen: Höheres Kurzarbeitergeld, Lockerungen beim Elterngeld …
- Expertenanhörung zur Doppelbesteuerung der Rente
- Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten als außergewöhnliche Belastungen?
Vermieter
Freiberufler und Gewerbetreibende
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Umsatzsteuerzahler
- Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2020 stellen
- Vereinfachungen für den Vorsteuerabzug für vor 2020 erworbene Bahntickets
Arbeitgeber
Abschließende Hinweise
- Kindergeldanspruch trotz Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit
- Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau in 2019
- Verzugszinsen
- Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2020
Alle Steuerzahler
Neue Corona-Maßnahmen: Höheres Kurzarbeitergeld, Lockerungen beim Elterngeld …
| Auch in dieser Ausgabe stehen wieder Maßnahmen im Mittelpunkt, mit denen soziale und wirtschaftliche Härten infolge der Corona-Pandemie „abgefedert“ werden sollen. |
Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld
Der Bundesrat hat am 15.5.2020 einem Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) zugestimmt. Dabei geht es u. a. um Verbesserungen beim Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld.
Hintergrund: Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem ausgefallenen Netto-Entgelt. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 % des pauschalierten Netto-Entgelts. 67 % werden gezahlt, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.
Nun wurde das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die mindestens 50 % weniger arbeiten, erhöht und zwar ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 % des pauschalierten Netto-Entgelts und ab dem 7. Monat auf 80 %. Für Haushalte mit Kindern gelten 77 % bzw. 87 %. Die Aufstockung gilt längstens bis zum 31.12.2020.
Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit wurden befristet bis Ende 2020 die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. Zuvor war ein Zuverdienst nur in den Bereichen privilegiert, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten.
Wer schon vor der Krise arbeitsuchend war und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen hat, hat derzeit geringe Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Daher wurde das Arbeitslosengeld nach dem SGB III für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1.5. und 31.12.2020 enden würde.
7 % Umsatzsteuer für die Gastronomie
Bei der Umsatzsteuer, die Gastronomen an das Finanzamt abführen müssen, wird derzeit (vereinfacht) wie folgt unterschieden: Essen zum Mitnehmen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Speisen, die vor Ort verzehrt werden, werden mit 19 % besteuert.
Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung („Corona-Steuerhilfegesetz“) soll nun für die Zeit ab dem 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 generell der ermäßigte Steuersatz von 7 % erhoben werden.
Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen-/Körperschaftsteuer
Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags beantragen.
MERKE | Von einer Betroffenheit geht die Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.4.2020, Az. IV C 8 – S 2225/20/10003 :010) regelmäßig aus, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null EUR herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet. |
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million EUR bzw. zwei Millionen EUR bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Basis werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.
Beispiel |
A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat für 2019 bereits 24.000 EUR Einkommensteuer vorausgezahlt. Dieser Vorauszahlung lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 EUR zugrunde. Für das 1. Quartal 2020 hat A 6.000 EUR vorausgezahlt. Wegen der Corona-Pandemie bricht der Umsatz nahezu komplett ein, während die unvermeidlichen Ausgaben (Fixkosten) weiter zu bezahlen sind. Das Finanzamt hat daher die Vorauszahlungen für das 1. Quartal 2020 bereits antragsgemäß erstattet. Zusätzlich beantragt A die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen auf Basis eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 EUR (15 % von 80.000 EUR) auf 18.000 EUR herab. Die Überzahlung von 6.000 EUR wird erstattet. Bei der erstmaligen Veranlagung für 2019 in 2020 ergibt sich (mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020) eine Nachzahlung von 6.000 EUR, welche das Finanzamt bis einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids für 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos stundet. In 2021 gibt A seine Einkommensteuererklärung für 2020 ab. Hier gibt es nun zwei Varianten: Variante 1: Für 2020 ergibt sich ein Verlust, der durch den Verlustrücktrag zu einer Steuerminderung für 2019 um mindestens 6.000 EUR führt. Die anlässlich der vorherigen Steuerfestsetzung bewilligte Stundung entfällt. Stundungszinsen werden nicht festgesetzt. Variante 2: Für 2020 ergibt sich entgegen der ursprünglichen Prognose kein rücktragsfähiger Verlust. Die gestundete Nachzahlung für 2019 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für 2020 zu entrichten. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen. |
Elterngeld
Nach einem Gesetzesbeschluss des Bundestags (die erforderliche Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 15.5.2020) werden die Regelungen zum Elterngeld rückwirkend zum 1.3.2020 gelockert. Nachfolgende Informationen basieren auf einer Mitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 22.4.2020:
Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngelds.
Zudem gibt es Lockerungen beim Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert: Können Mütter und Väter wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten nicht einhalten, verlieren sie dennoch nicht ihren Anspruch auf den Bonus.
Während des Bezugs von Elterngeld reduzieren Einkommensersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld), die Eltern wegen der Corona-Pandemie erhalten, die Höhe des Elterngelds nicht.
Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate bei der Elterngeldberechnung ausnehmen.
Lohnsteuer-Anmeldungen
Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden. Dies gilt nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (23.4.2020, Az. IV A 3 – S 0261/20/10001 :005) soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung beträgt maximal zwei Monate.
Offenlegung der Jahresabschlüsse
Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird dann aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
Beachten Sie | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.
Nach einer Mitteilung des BfJ vom 8.4.2020 besteht die Offenlegungsfrist zwar weiterhin. Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen.
Unternehmen, die nach dem 5.2.2020 eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni nachgeholt, wird das angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.
Expertenanhörung zur Doppelbesteuerung der Rente
| Ende Januar 2020 nahmen Sachverständige in einer Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags zu der viel diskutierten Frage der Doppelbesteuerung von Renten Stellung. Dabei herrschte Einigkeit, dass Arbeitnehmern, die jetzt in Rente gehen oder schon im Ruhestand sind, noch keine Doppelbesteuerung drohe, da die Hälfte ihrer Rentenbeiträge vom Arbeitgeber geleistet wurde und schon immer steuerfrei war. Je näher der Renteneintritt aber dem Jahr 2040 komme, umso größer werde das Risiko. |
Den Experten zufolge kommt es aber bereits heute bei freiwillig versicherten Selbstständigen zu Doppelbesteuerungen, weil es für sie keinen steuerfreien Arbeitgeberbeitrag gab.
Beachten Sie | Erste Fälle liegen inzwischen beim Bundesfinanzhof. Dessen Vorsitzende Richterin, Professorin Dr. Jutta Förster, führte während der Anhörung aus, dass es etwa um den Jahreswechsel 2020/2021 zu einer Entscheidung kommen könnte.
Hintergrund: Alte und aktuelle Besteuerung der Renten
Ursprünglich mussten Rentenbeiträge aus dem bereits versteuerten Einkommen abgeführt werden, während die Rentenbezüge später steuerfrei waren. Die Versteuerung war also vorgelagert. Beamtenpensionen mussten dagegen voll versteuert werden. Dies bewertete das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2002 als unzulässige Ungleichbehandlung.
Daraufhin entschied der Gesetzgeber, ab 2005 schrittweise auf eine nachgelagerte Besteuerung umzustellen:
- Schrittweise bis 2025 sind immer größere Anteile der Rentenbeiträge von der Steuer absetzbar.
- Gleichzeitig gelten immer größere Teile der Rente als steuerpflichtiges Einkommen. Bezieht ein Rentner seit 2005 oder früher eine Rente, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Prozentsatz um jährlich 2 % (ab 2021 um 1 %), sodass der Besteuerungsanteil ab 2040 dann 100 % beträgt.
Quelle | „heute im bundestag“ (hib 134/2020) vom 30.1.2020
Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten als außergewöhnliche Belastungen?
| Eine schwerwiegende Behinderung des Steuerpflichtigen begründet grundsätzlich eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können daher grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Doch längst nicht alle Maßnahmen sind steuerlich begünstigt, wie ein Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt. |
Sachverhalt |
Eheleute bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau leidet an einem Post-Polio-Syndrom, weshalb für sie ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG festgestellt wurde. Auf der Rückseite des Einfamilienhauses befindet sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete, die nur durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Diesen Weg ließen die Eheleute in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an. Die Kosten (ca. 6.000 EUR) machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend. Begründung: Die Maßnahme sei medizinisch notwendig gewesen. Zudem gehöre der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf. Das Finanzamt versagte jedoch den Abzug. Es führte u. a. aus, dass die Möglichkeit, sich im Garten aufzuhalten, den durchschnittlichen Wohnkomfort übersteige. |
Beachten Sie | Im Klageverfahren beantragten die Eheleute hilfsweise eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (= 20 % des in der Rechnung enthaltenen Lohnanteils).
Das Finanzgericht Münster hat die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen. Zwar gehört grundsätzlich auch das Hausgrundstück mit Garten zum existenziell notwendigen Wohnbereich. Abzugsfähig sind aber nur solche Aufwendungen, die den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen. Und hieran scheiterte es im Streitfall, weil sich auf der anderen Seite des Hauses bereits eine Terrasse befand, die mit dem Rollstuhl erreichbar war.
Beachten Sie | Dem Hilfsantrag, für 20 % der Lohnkosten eine Steuerermäßigung zu gewähren, hat das Finanzgericht indes stattgegeben.
PRAXISTIPP | Gegen die Entscheidung ist bereits die Revision anhängig. Zudem ist ein weiteres Verfahren anhängig, in dem es um Aufwendungen für die Beseitigung von Biberschäden im Garten und an der Terrasse eines selbstgenutzten Einfamilienhauses geht. Hier muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob bzw. wann eine schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens vorliegt. In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. |
Quelle | FG Münster, Urteil vom 15.1.2020, Az. 7 K 2740/18 E, Rev. BFH Az. VI R 25/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214250; weiteres anhängiges Verfahren beim BFH: Az. VI R 42/18
Vermieter
Verbilligte Vermietung: Bestimmung der „ortsüblichen Marktmiete“
| Eine Vermietung zu Wohnzwecken gilt als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen (Urteil vom 22.10.2019, Az. 3 K 316/19) ist als Vergleichsgrundlage („ortsübliche Marktmiete“) jedenfalls dann nicht der ggf. günstigere örtliche Mietspiegel heranzuziehen, wenn der Steuerpflichtige zugleich eine entsprechende, im selben Haus liegende Wohnung an einen Dritten (teurer) vermietet. Da gegen diese Entscheidung die Revision (Az. IX R 7/20) anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. |
Freiberufler und Gewerbetreibende
Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis
| Eine tarif- bzw. steuerbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Wann eine „definitive“ Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht. Dementsprechend ist nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs auch keine „Wartezeit“ von mindestens drei Jahren einzuhalten. |
Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis,
- die Vergleichbarkeit der Betätigungen,
- die Art und Struktur der Mandate sowie
- die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts.
Je nach den Umständen des Einzelfalls kann ein Zeitraum, der zwischen der Veräußerung der Praxis und der Wiederaufnahme der selbstständigen Tätigkeit liegen muss, von etwa zwei bis drei Jahren ausreichend sein.
Es ist grundsätzlich unschädlich, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Auch eine geringfügige Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit ist zulässig. Denn der Bundesfinanzhof hat bereits 1991 entschieden, dass die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang unschädlich ist, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten.
MERKE | Eine geringfügige Tätigkeit des Veräußerers ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs auch dann nicht zu beanstanden, wenn sie die Betreuung neuer Mandate umfasst. Das Bundesfinanzministerium hat hier allerdings eine andere Sichtweise: Die Hinzugewinnung neuer Mandate/Patienten innerhalb der „gewissen Zeit“ nach der Betriebsaufgabe ist auch ohne Überschreiten der 10 %-Grenze in jedem Fall schädlich, da eine Betriebsaufgabe dann tatsächlich nicht stattgefunden hat. |
Quelle | BFH, Beschluss vom 11.2.2020, Az. VIII B 131/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214598; BFH-Urteil vom 7.11.1991, Az. IV R 14/90; BMF-Schreiben vom 28.7.2003, Az. IV A 6 S 2242 4/03
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Keine Organschaft bei fehlendem Ausweis des Verlustausgleichsanspruchs in der Bilanz
| Eine ertragsteuerliche Organschaft ist an viele Voraussetzungen geknüpft, wie ein Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein verdeutlicht. Danach wird der Gewinnabführungsvertrag nicht tatsächlich durchgeführt, wenn die Organgesellschaft den ihr gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruch auf Verlustübernahme in ihrer Bilanz nicht ausweist. Das soll selbst dann gelten, wenn die Organträgerin den Verlustbetrag tatsächlich erstattet. Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig. |
Hintergrund: Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat und tatsächlich durchgeführt wird.
Beachten Sie | Der korrekten bilanziellen Abbildung der Organschaft und der tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags muss erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Es spricht viel dafür, dass selbst geringfügige Verstöße als schädlich beurteilt werden, gleichgültig, ob die steuerlichen Folgen für die Beteiligten günstig oder nachteilig sind. Der Nichtausweis der Forderung in der Bilanz stellt im Übrigen so die Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein von vornherein keinen nur geringfügigen Mangel dar.
Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.6.2019, Az. 1 K 113/17, Rev. BFH Az. I R 37/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215392
Umsatzsteuerzahler
Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2020 stellen
| Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2019 sind bis zum 30.9.2020 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640. |
Vereinfachungen für den Vorsteuerabzug für vor 2020 erworbene Bahntickets
| Bei der Umsatzsteuer wurden bis dato u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personennahverkehr mit 7 % ermäßigt besteuert. Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 wurde die Begünstigung ab 1.1.2020 auf den schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem längeren Schreiben darauf hingewiesen, dass es für die vor 2020 erworbenen Tickets mit einem Umsatzsteuerausweis von 19 % grundsätzlich den vollen Vorsteuerabzug gewährt. |
Beachten Sie | Maßgebend für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Beförderungsleistungen ist der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Bei einer Beförderungsleistung nach dem 31.12.2019 gilt dann ein Steuersatz von 7 %.
In seinem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun u. a. geregelt, dass es bei Fahrausweisen für nach dem 31.12.2019 erbrachte Beförderungsleistungen, die vor 2020 unter Ausweis des Regelsteuersatzes (19 %) verkauft wurden, aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird, wenn das Schienenbahnverkehrsunternehmen in den Fahrausweisen und Rechnungen über die Beförderungsleistungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt.
Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Bahnkunden wird aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen Rechnungen oder Fahrausweisen auch für die nach dem 31.12.2019 erbrachte Beförderungsleistung ein Vorsteuerabzug in Höhe des Regelsteuersatzes gewährt. Diese Vereinfachung ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft:
- Die Rechnungen, mit denen über die nach dem 31.12.2019 erbrachte Beförderungsleistung abgerechnet wurde, dürfen nicht berichtigt worden sein.
- Es darf insoweit keine Preisanpassung anlässlich der Steuersatzsenkung seitens des Schienenbahnverkehrsunternehmens gegenüber dem Bahnkunden erfolgt sein.
Quelle | BMF-Schreiben vom 21.1.2020, Az. III C 2 – S 7244/19/10002 :009, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215495; FinMin Schleswig-Holstein, USt-Kurzinformation vom 22.1.2020, Az. VI 358-S 7244-048
Arbeitgeber
Keine Pauschalbesteuerung bei einer Jahresabschlussfeier für Führungskräfte
| Bekanntlich kann Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung pauschal mit 25 % lohnversteuert werden. Das Finanzgericht Münster vertritt allerdings die Auffassung, dass die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier nicht entsprechend pauschaliert werden darf. |
Sachverhalt |
Ende Oktober 2015 fand eine Veranstaltung im betriebseigenen Gästehaus einer GmbH statt. Bei dieser Veranstaltung handelte es sich um eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte der GmbH eingeladen worden waren. Die Kosten betrugen rund 17.000 EUR (Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote). Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Lohnsteuer-Außenprüfung, dass hier eine Pauschalierung nicht in Betracht kommt, weil die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern offengestanden hatte. |
Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Bis zu diesem Betrag fallen also keine Lohnsteuern und Sozialabgaben an. Im Streitfall war aber kein Freibetrag abzuziehen, weil die Jahresabschlussfeier nicht wie von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vorausgesetzt allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstand, sondern nur Führungskräften.
Strittig war nun, ob auch die von der GmbH vorgenommene Pauschalbesteuerung voraussetzt, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstand. Denn in der maßgeblichen Vorschrift der Pauschalbesteuerung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) ist diese Voraussetzung nicht explizit aufgeführt.
Das Finanzgericht Münster vertritt hier folgende Meinung: Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2009 voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Trotz der erst mit Wirkung ab 2015 eingeführten Legaldefinition der Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ist das Merkmal des „Offenstehens“ weiterhin Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung.
Beachten Sie | Das Finanzgericht Münster hatte gegen seine Entscheidung zwar die Revision zugelassen. Da diese aber nicht eingelegt wurde, ist das Urteil rechtskräftig geworden.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 20.2.2020, Az. 8 K 32/19 E,P,L, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214753; BFH-Urteil vom 15.1.2009, Az. VI R 22/06
Abschließende Hinweise
Kindergeldanspruch trotz Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit
| Die Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit führt nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs. Dies hat das Finanzgericht Hessen entschieden. |
Sachverhalt |
Geklagt hatte ein grundsätzlich kindergeldberechtigter Vater, dessen Tochter nach Abschluss des Gymnasiums im August 2017 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) begann. Das Kind leidet seit 2016 an Bulimie und Anorexie. Im Mai 2018 verschlechterte sich der Gesundheitszustand derart, dass es das FSJ zum Ende des Monats kündigte. Ab Juli 2018 befand sich das Kind praktisch durchgängig bis zum 11.12.2018 in stationärer Behandlung in einer Klinik. Im Anschluss daran absolvierte es ein FSJ bei einem anderen Träger. Im Hinblick auf die Ableistung des FSJ im Anschluss an die Schulzeit erhielt der Vater zunächst Kindergeld. Ab Juni 2018 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung jedoch auf. Sie vertrat die Auffassung, dass keine Unterbrechung einer Ausbildung vorliege, weil das Kind das FSJ abgebrochen habe. Der Vater argumentierte hingegen, dass sein Kind das FSJ nicht abgebrochen, sondern krankheitsbedingt nur unterbrochen habe, was das Finanzgericht nun bestätigte. |
Das Finanzgericht Hessen stellte u. a. heraus, dass die Grundsätze zum Fortbestehen des Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit auf die krankheitsbedingte Unterbrechung eines Freiwilligendienstes übertragen werden können.
Zudem widersprach das Finanzgericht der Ansicht der Familienkasse, wonach eine anspruchsunschädliche Unterbrechung nur dann in Betracht kommt, solange während einer Erkrankung die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte fortbesteht. Dies, so das Finanzgericht, lässt sich der Rechtsprechung so nicht entnehmen. Der Bundesfinanzhof hat vielmehr entschieden, dass es für die Frage der Unterbrechung einer Ausbildung nur darauf ankommt, ob auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden; hingegen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Ausbildungsverhältnis formal weiterbesteht. Somit hielt es das Finanzgericht Hessen für unschädlich, dass der Freiwilligendienst nach der Unterbrechung bei einem anderen Träger fortgesetzt wurde.
Beachten Sie | In der Urteilsbegründung hat das Finanzgericht ausgeführt, dass die Übertragbarkeit der Grundsätze für kranke Kinder in Ausbildung auf kranke Kinder, die einen Freiwilligendienst ableisten, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Wegen der von der Familienkasse eingelegten Revision wird der Bundesfinanzhof hierzu nun bald Gelegenheit haben.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 29.1.2020, Az. 9 K 182/19, Rev. BFH Az. III R 15/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215494
Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau in 2019
| Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2019 zu einem Mehrergebnis von 810,2 Mio. EUR geführt. Von den insgesamt 2.564.642 Arbeitgebern wurden 89.905 Arbeitgeber abschließend in 2019 geprüft. Hierbei handelt es sich sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Die Finanzverwaltung hat dabei im Kalenderjahr 2019 durchschnittlich 1.963 Prüfer eingesetzt (Mitteilung des BMF vom 27.4.2020). |
Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 30.6.2020 beträgt -0,88 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen |
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Zeitraum |
Zins |
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 |
-0,83 Prozent |
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 |
-0,83 Prozent |
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 |
-0,63 Prozent |