Steuerinformationen für August 2021
Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts ist nach der Zustimmung des Bundesrates vom 25.6.2021 in „trockenen Tüchern“. Dahinter verbirgt sich ein gewaltiger Paradigmenwechsel: Die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die ortsübliche Marktmiete grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. Dies ist für Vermieter relevant, die eine Wohnung zu Wohnzwecken verbilligt (an Angehörige) vermieten.
- Geben Kfz-Händler ihren Autokäufern eine Garantiezusage, müssen sie für Zusagen nach dem 31.12.2021 eine neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums beachten, die erhebliche versicherungs- und umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen haben kann.
- Durch das Fondsstandortgesetz wurde vor allem für Arbeitnehmer von Startup-Unternehmen eine Regelung geschaffen, wonach Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zunächst nicht besteuert werden.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2021. Viel Spaß beim Lesen!
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2021:
Alle Steuerzahler
- Sind Mitgliedsbeiträge an ausbildende Musikvereine als Sonderausgaben abziehbar?
- Pauschaler Sonderausgabenabzug für Schutzmasken wurde nicht umgesetzt
Vermieter
Kapitalanleger
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Umsatzsteuerzahler
Arbeitgeber
- Nutzung betrieblicher Kommunikationsgeräte: Bundesfinanzhof prüft Gestaltungsmissbrauch
- Gesetzgeber gewährt neue Vergünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungen
Arbeitnehmer
Abschließende Hinweise
- Coronapandemie: Weniger Betriebsprüfungen in 2020
- Verzugszinsen
- Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2021
Alle Steuerzahler
Sind Mitgliedsbeiträge an ausbildende Musikvereine als Sonderausgaben abziehbar?
| Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln dürfen gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen. Da gegen dieses Urteil bereits die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. |
Sachverhalt |
Im Streitfall ging es um einen gemeinnützigen Musikverein, der neben seinem Orchesterbetrieb eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nachwuchsorchester zur musikalischen Jugendarbeit unterhält. Der Verein bildet Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats aus. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmusiker. Zudem gibt es inaktive Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen. Das Finanzamt untersagte dem Verein, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Die Vereinstätigkeit diene auch der Freizeitgestaltung der Mitglieder und dies schließe den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge nach § 10b Abs. 1 S. 8 Einkommensteuergesetz aus. |
Das Finanzgericht Köln sah das aber anders: Die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der musikalischen Ausbildung ist nicht nur von untergeordneter Bedeutung.
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements aus 2007 soll die in gemeinnützigen Vereinen „zivilgesellschaftlich organisierte Mitmenschlichkeit“ durch den Abbau von Bürokratiehemmnissen gefördert werden. Diese Förderung umfasst auch einen besseren Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Kulturvereine. Eine für den Beitragsabzug schädliche „eigene kulturelle Freizeitbetätigung der Mitglieder“ überwog im Streitfall nicht.
Quelle | FG Köln, Urteil vom 25.2.2021, Az. 10 K 1622/18, Rev. BFH: Az. X R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222156; FG Köln, PM vom 25.5.2021
Pauschaler Sonderausgabenabzug für Schutzmasken wurde nicht umgesetzt
| Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, für Schutzmasken (ab 2021: OP-Masken oder Masken der Standards FFP 2, N95 oder KN95 oder einem mindestens vergleichbaren Standard) einen pauschalen Sonderausgabenabzug (200 EUR bzw. 400 EUR bei Zusammenveranlagung) zu gewähren. Dies sollte für die Steuererklärungen 2020 und 2021 gelten. Doch das hat die Bundesregierung nun abgelehnt. |
In anderen Bereichen ist die Beschaffung von Schutzmasken allerdings begünstigt:
- Die Kosten der Schutzmasken, die der Arbeitgeber für sich oder seine Arbeitnehmer zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sind beim Arbeitgeber voll abzugsfähige Betriebsausgaben.
- Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die von ihm für die berufliche Nutzung angeschafft werden (z. B. aufgrund der Vorgaben des Arbeitgebers), sind Werbungskosten. Eine private Mitnutzung von untergeordneter Bedeutung ist unschädlich.
- Schutzmasken, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sind kein Arbeitslohn. Sie werden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt.
Quelle | Bundesrat vom 22.2.2021, BR-Drs. 50/1/21; Bundesregierung vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27632
Vermieter
Werbungskosten: Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete bei einer verbilligten Vermietung
| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die ortsübliche Marktmiete grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. |
Die maßgebliche ortsübliche Marktmiete ergibt sich grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspiegel. Hierzu gehören sowohl der einfache Mietspiegel nach § 558c BGB als auch der qualifizierte Mietspiegel nach § 558d BGB. Dabei ist jeder der Mietwerte (nicht nur der Mittelwert) als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist. Erst die Über- oder Unterschreitung der jeweiligen Grenzwerte führt zur Unüblichkeit.
Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden (z. B.: keine regelmäßige Anpassung an die Marktentwicklung) oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete z. B.
- mithilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i. S. des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB,
- durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank i. S. des § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB i. V. mit § 558e BGB oder
- unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen i. S. des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ermittelt werden.
Beachten Sie | Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist jeder dieser Ermittlungswege grundsätzlich gleichrangig.
Hintergrund
Bei einer verbilligten Vermietung gilt die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken bis zum Veranlagungszeitraum 2020 bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Dann ist der volle Werbungskostenabzug eröffnet. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.
Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wurde die Grenze von 66 % auf 50 % herabgesetzt. Das bedeutet: Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen:
- Fällt diese positiv aus, ist Einkunftserzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug ist möglich.
- Anderenfalls ist von einer Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen und die Kosten sind aufzuteilen.
Quelle | BFH-Urteil vom 22.2.2021, Az. IX R 7/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222179
Kapitalanleger
Beschränkte Verlustverrechnung für Aktienveräußerungsverluste verfassungswidrig?
| Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen und nicht auch mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. |
Hintergrund
Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % besteuert werden, sieht § 20 Abs. 6 Einkommensteuergesetz u. a. vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen.
Sichtweise des Bundesfinanzhofs
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs besteht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben.
Man darf gespannt sein, wie nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird.
Quelle | BFH, Beschluss vom 17.11.2020, Az. VIII R 11/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222765; BFH, PM Nr. 21/21 vom 4.6.2021
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
BMF-Schreiben präzisiert die Regeln zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag
| Durch § 8d Körperschaftsteuergesetz (KStG) können Verluste trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs/Ereignisses nach § 8c KStG unter gewissen Voraussetzungen weiter genutzt werden (= fortführungsgebundener Verlustvortrag). Das Bundesfinanzministerium hat sich zu der Regelung, die erst seit dem 1.1.2016 anwendbar ist, nun umfassend geäußert. |
Hintergrund: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber oder auf eine diesem nahestehende Person übertragen, gehen die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs bestehenden Verlustvorträge grundsätzlich vollständig unter (§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG). Durch § 8d KStG können nicht genutzte Verluste trotz eines schädlichen Anteilseignerwechsels unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin genutzt werden.
Beachten Sie | Dies erfolgt jedoch nicht automatisch. Vielmehr muss dies in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum (VZ), in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, beantragt werden. Der Verlustvortrag, der zum Schluss des VZ verbleibt, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, wird zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag. Dieser ist gesondert auszuweisen und festzustellen.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums enthält u. a. Aussagen
- zum Begriff des Geschäftsbetriebs,
- zur Antragstellung und
- zu schädlichen Ereignissen.
§ 8d Abs. 2 S. 1 KStG nennt als schädliches Ereignis die Einstellung des Geschäftsbetriebs. Ein anderes schädliches Ereignis liegt nach S. 2 vor, wenn
- der Geschäftsbetrieb ruhend gestellt wird,
- der Geschäftsbetrieb einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt wird,
- die Körperschaft einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufnimmt,
- die Körperschaft sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt,
- die Körperschaft die Stellung eines Organträgers i. S. des § 14 Abs. 1 KStG einnimmt oder
- auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter übertragen werden, die sie zu einem geringeren als dem gemeinen Wert ansetzt.
Quelle | BMF-Schreiben vom 18.3.2021, Az. IV C 2 – S 2745-b/19/10002:002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222251
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Gesetzgebung: Das neue Optionsmodell zur Körperschaftsteuer
| Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts am 25.6.2021 zugestimmt. Dahinter verbirgt sich ein gewaltiger Paradigmenwechsel: Die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften. |
Mit der Option wird z. B. den Gesellschaftern einer GmbH & Co. KG ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie
- weiterhin der Besteuerung des Einkommensteuergesetzes unterworfen werden wollen oder
- in das Trennungsprinzip der Körperschaftsteuer wechseln möchten.
Kernpunkt der Neuregelung ist die Fiktion eines Formwechsels. Das bedeutet: Obwohl der Rechtsträger zivilrechtlich nicht „das Kleid“ der Personengesellschaft wechselt, werden die Folgen steuerlich so gezogen, als ob ein solcher Wechsel erfolgt wäre.
MERKE | Die Option hat also keinen Einfluss auf die zivilrechtliche Rechtsform der Gesellschaft. Somit führt die Gesellschaft für handelsbilanzielle Zwecke weiterhin veränderliche Kapitalanteile für ihre Gesellschafter. |
Antrag und erstmalige Anwendung
Der Antrag ist von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll.
Beachten Sie | Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung abzugeben. Nur in Härtefällen (so die Gesetzesbegründung) ist auch ein schriftlicher Antrag nach amtlichem Muster möglich.
Erstmalige Anwendung: Die Option zur Körperschaftsteuer kann erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Dafür muss der Antrag in 2021 rechtzeitig gestellt werden.
Hat eine Gesellschaft zur Körperschaftsbesteuerung optiert, kann sie beantragen, dass sie nicht mehr wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter nicht mehr wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden (Rückoption).
Wesentliche Änderungen
Auf Ebene der (ehemaligen) Mitunternehmer wird das bisherige Sonderbetriebsvermögen vollständig negiert.
Hintergrund: Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die dem Mitunternehmer zuzurechnen sind, aber dem Betrieb der Personengesellschaft dienen. Sie werden in die steuerliche Gewinnermittlung der Personengesellschaft einbezogen.
Der Wegfall des Sonderbetriebsvermögens hat insbesondere folgende Auswirkungen:
- Tätigkeitsvergütungen werden ab dem Optionsjahr den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugerechnet.
- Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern werden den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zugerechnet, soweit nicht die entsprechende Subsidiaritätsklausel zu gewerblichen Einkünften führt.
Zudem ist zu beachten, dass die Gewinnanteile der Gesellschafter nach wirksamer Option den Einkünften des § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) zuzurechnen sind.
Beachten Sie | Diese Gewinnanteile gelten erst dann als ausgeschüttet, wenn sie entnommen werden oder ihre Auszahlung verlangt werden kann.
MERKE | Funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen: Die gesetzlich fingierte formwechselnde Umwandlung ist nur dann steuerlich unschädlich, wenn das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer auf die optierende Gesellschaft übertragen wird. |
Mit dem Wirksamwerden der Option können auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vorliegen. Die Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter müssen sich dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz stellen.
Hintergrund: Bei einer vGA handelt es sich vereinfacht um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.
MERKE | Im Geltungsbereich des Sonderbetriebsvermögens einer Mitunternehmerschaft sind derartige Vereinbarungen grundsätzlich frei von solchen Zwängen. Somit müssen die Gesellschaftsverträge der optierenden Gesellschaft einer genaueren Prüfung unterzogen werden. |
Anmerkungen
Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts ist im Grunde genommen zu begrüßen, zumal hier echtes Gestaltungspotenzial besteht. Ob die Option zur Körperschaftsteuer beantragt werden soll, ist jedoch nicht pauschal zu beantworten, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf hat der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) u. a. kritisiert, dass die Praxis vom Bundesfinanzministerium im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten habe. Hier hätte sich der DStV eine deutlich längere Vorlaufzeit zur Beurteilung der Praktikabilität des Vorhabens gewünscht.
Zudem sind vor einer Option u. a. folgende Aspekte zu beachten:
- Die optierende Gesellschaft gilt zivilrechtlich als Personengesellschaft, steuerlich wird sie aber als Kapitalgesellschaft behandelt. Somit müssen bei einer Gesellschaft beide Rechtssysteme beachtet werden.
- In die komplexen Abwägungsentscheidungen sind auch Verlustvorträge einzubeziehen.
Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, BR-Drs. 467/21 (B) vom 25.6.2021; DStV vom 29.4.2021, Stellungnahme zum „Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“
Umsatzsteuerzahler
Neue Sichtweise für Garantiezusagen von Kfz-Händlern gilt ab 2022
| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2018 ist die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i. S. des Versicherungsteuergesetzes vor, die umsatzsteuerfrei ist. Das Bundesfinanzministerium wendet das Urteil nun an und hat seine bisherige Sichtweise angepasst. Dabei unterteilt es nach versicherungs- und umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen. |
Kritik aus der Praxis
Betroffen sollten bereits Garantiezusagen sein, die nach dem 30.6.2021 abgegeben werden, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) hat das Schreiben des Bundesfinanzministeriums als Bürokratiemonster kritisiert und sich an Bundesfinanzminister Olaf Scholz gewandt offenbar mit Erfolg. Denn die Frist wurde nun mit Schreiben vom 18.6.2021 bis zum 31.12.2021 verlängert.
Nach der Bewertung des BMF-Schreibens durch den ZDK werden Händler, die Autokäufern eine Garantiezusage erteilen, steuerrechtlich gesehen zu Versicherern. Im Zweifel müssen sie sich daher u. a. beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen, Versicherungssteuer anmelden und abführen.
Wegen der versicherungssteuerpflichtigen, aber umsatzsteuerfreien Garantiezusagen ist der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen grundsätzlich ausgeschlossen.
Quelle | BMF-Schreiben vom 11.5.2021, Az. III C 3 – S 7163/19/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222584; BFH-Urteil vom 14.11.2018, Az. XI R 16/17; ZDK-Meldung vom 26.5.2021
Arbeitgeber
Nutzung betrieblicher Kommunikationsgeräte: Bundesfinanzhof prüft Gestaltungsmissbrauch
| Die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist lohnsteuerfrei. Dies veranlasste eine GmbH zu einer Gestaltung, die nun in der Revision vom Bundesfinanzhof überprüft werden wird: Ist von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung auszugehen, wenn der Arbeitnehmer sein Handy an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 EUR verkauft und der Arbeitgeber ihm das Handy anschließend im Rahmen eines Vertrags auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag übernimmt? |
In dem Streitfall war das Finanzamt der Auffassung, dass die in § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz geregelte Steuerbefreiung nicht in Betracht komme, weil das Handy kein betriebliches Gerät im Sinne der Vorschrift sei, sondern das gewählte Vorgehen eine unangemessene Gestaltung darstelle. Der Mobiltelefonverkauf an den Arbeitgeber sei rein steuerlich motiviert.
Das Finanzgericht München sah das aber anders: Bei einer GmbH und einem Arbeitnehmer handelt es sich nicht um nahe Angehörige, sondern um Dritte und hier ist anzunehmen, dass sie ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber der anderen Vertragspartei vertreten.
Aufgrund der unterschiedlichen Interessen der Beteiligten und anhand der im Streitfall vorliegenden Unterlagen war die Motivation des Arbeitnehmers, das Risiko der Reparaturbedürftigkeit des genutzten Handys auf den Arbeitgeber zu übertragen, als signifikanter wirtschaftlicher außersteuerlicher Grund neben der Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber getragenen Nutzungsentgelte nach Ansicht des Finanzgerichts München erwiesen.
Der vereinbarte Kaufpreis von 1 EUR begründet keine missbräuchliche Gestaltung des Kaufvertrags. Das Finanzgericht München berücksichtigte dabei, dass nahezu alle Mobilfunkbetreiber bei einer vertraglichen Bindung im Abstand von ca. zwei Jahren ihren Kunden ein neues Handy kostenlos anbieten.
Quelle | FG München, Urteil vom 20.11.2020, Az. 8 K 2654/19, Rev. BFH: Az. VI R 49/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221885
Gesetzgeber gewährt neue Vergünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungen
| Zur Stärkung der Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen hat der Gesetzgeber den bisher geltenden steuerfreien Hochstbetrag fur Vermogensbeteiligungen mit Wirkung zum 1.7.2021 von 360 EUR auf 1.440 EUR pro Jahr angehoben. Ferner wurde durch das Fondsstandortgesetz vor allem fur Arbeitnehmer von Startup-Unternehmen eine Regelung geschaffen, wonach Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zunächst nicht besteuert werden (Besteuerungsaufschub). Dies gilt erstmals für Vermogensbeteiligungen, die nach dem 30.6.2021 ubertragen werden. |
Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG
Für Vorteile des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers sieht § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) einen jährlichen steuerlichen Freibetrag vor. Dieser wurde nun durch das Fondsstandortgesetz mit Wirkung ab 1.7.2021 vervierfacht und beträgt 1.440 EUR.
MERKE | Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen. |
Besteuerungsaufschub durch neuen § 19a EStG
Mit § 19a EStG wurde eine zusätzliche Vergünstigung eingeführt, wodurch speziell kleinen und mittleren Startups durch einen Besteuerungsaufschub ein Vorteil auf dem Arbeitsmarkt verschafft werden soll. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel.
Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Vermogensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f bis l und Abs. 2 bis 5 des Funften Vermogensbildungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt ubertragen, unterliegt der Vorteil im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung.
Beachten Sie | Liegen die Voraussetzungen vor, ist bei der Vorteilsermittlung der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG (bis zu 1.440 EUR) abzuziehen.
Die Übertragung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen (keine Gehaltsumwandlung).
Das Unternehmen des Arbeitgebers darf im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung gewisse Schwellenwerte nicht überschreiten oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben. Die Gründung darf nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegen.
MERKE | Nach der Empfehlung der EU-Kommission vom 6.5.2003 gelten folgende Schwellenwerte:
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§ 19a EStG setzt kein Angebot an alle Arbeitnehmer voraus. Die Mitarbeiterbeteiligungen können z. B. auch nur ausgewählten hochqualifizierten Mitarbeitern angeboten werden.
Die vorläufige Nichtbesteuerung erfolgt auf Initiative des Arbeitgebers und mit Zustimmung des Arbeitnehmers durch Freistellung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, ob der Vorteil vorläufig nicht lohnbesteuert werden soll. Eine Nachholung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist ausgeschlossen.
Der nicht besteuerte gemeine Wert der Vermögensbeteiligung ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Das Betriebsstättenfinanzamt muss nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil bestätigen.
Quelle | Fondsstandortgesetz vom 3.6.2021, BGBl I 2021, S. 1498
Arbeitnehmer
Kinderkrankengeld ist steuerfrei – unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt
| Erhalten Eltern von der Krankenkasse Kinderkrankengeld, ist diese Zahlung nach § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Sie unterliegt jedoch als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Eine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für das Kinderkrankengeld wegen der Coronakrise hat die Bundesregierung nun abgelehnt. |
Hintergrund
Durch die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten mussten zahlreiche Eltern auf das Kinderkrankengeld nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückgreifen. Diese Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung kommt zum Tragen, wenn arbeitnehmende Eltern zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres Kindes der Arbeit fernbleiben.
Lohnersatzleistungen, zu denen neben dem Kinderkrankengeld auch andere Unterstützungsmaßnahmen (z. B. Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld oder Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz) gehören, sind steuerfrei. Wegen des Progressionsvorbehalts können diese Leistungen jedoch dazu führen, dass die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte der Arbeitnehmer höher besteuert werden, als dies ohne den Einsatz von Lohnersatzleistungen der Fall wäre.
Quelle | Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 19/28418 vom 13.4.2021
Abschließende Hinweise
Coronapandemie: Weniger Betriebsprüfungen in 2020
| Nach Informationen der Bundesregierung (Deutscher Bundestag, BT-Drs. 19/28322 vom 8.4.2021) wurden in 2020 rund 159.000 Betriebe geprüft. Das sind ca. 29.000 weniger geprüfte Betriebe als im Vorjahr. Die Reduzierung dürfte aber kein anhaltender Trend sein. Der Rückgang der geprüften Betriebe im Jahr 2020 ist vielmehr der Coronapandemie geschuldet. |
Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 beträgt -0,88 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen |
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Zeitraum |
Zins |
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 |
-0,83 Prozent |
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 |
-0,83 Prozent |
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2021
| Im Monat August 2021 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2021
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2021
- Gewerbesteuerzahler: 16.8.2021
- Grundsteuerzahler: 16.8.2021
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2021 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.8.2021 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2021 am 27.8.2021.