Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2018:
Alle Steuerzahler
- KV-Beiträge: Prämie nach § 53 Abs. 1 SGB V mindert die Sonderausgaben
- Das Baukindergeld ist da: Die Voraussetzungen und die richtige Antragstellung im Überblick
- Neue Dienstanweisung zum Kindergeld
Kapitalanleger
- Auch Verluste beim Verkauf „wertloser“ Aktien abziehbar
- Aktienübertragung auf Kind und zeitnaher Weiterverkauf kann anzuerkennen sein
Freiberufler und Gewerbetreibende
- Zur Bilanzierung von Provisionsvorschüssen und zugehöriger Aufwendungen
- Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrags bei einem Rechtsformwechsel
- E-Bilanz: Aktualisiertes Datenschema veröffentlicht
Umsatzsteuerzahler
Arbeitgeber
- Private Zusatzkrankenversicherung: Zahlung des Arbeitgebers kann Bar- oder Sachlohn sein
- Betriebsveranstaltung: Absagen gehen nicht zulasten der Feiernden
Arbeitnehmer
Abschließende Hinweise
Alle Steuerzahler
KV-Beiträge: Prämie nach § 53 Abs. 1 SGB V mindert die Sonderausgaben
| Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 SGB V beruht, mindern sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. |
Die Prämie ist damit anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gemäß § 65a SGB V gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht. Das hat der Bundesfinanzhof in 2016 entschieden.
Das Bundesfinanzministerium hat diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung jedoch in 2017 eingeschränkt: Der Versicherte muss bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst finanziert haben, die nicht vom Leistungsumfang der Krankenversicherung umfasst sind. Nur dann handelt es sich um eine Kostenerstattung (= keine Beitragsrückerstattung), die die Sonderausgaben nicht mindert.
Eine Kostenerstattung liegt allerdings nicht vor, wenn nur die Teilnahme an bestimmten Vorsorgemaßnahmen oder anderen gesundheitsfördernden Maßnahmen vorausgesetzt wird, selbst wenn diese mit finanziellem Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden sind.
Beachten Sie | Die vollständige Sichtweise der Finanzverwaltung finden Sie unter www.iww.de/s96.
Quelle | BFH-Urteil vom 6.6.2018, Az. X R 41/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204248; BFH PM Nr. 45 vom 5.9.2018; BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 17/15; BMF-Schreiben vom 29.3.2017, Az. IV A 3 – S 0338/16/10004
Das Baukindergeld ist da: Die Voraussetzungen und die richtige Antragstellung im Überblick
| Damit Familien mit Kindern das eigene Zuhause leichter finanzieren können, gewährt der Staat mit dem neuen Baukindergeld einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Ein Antrag kann seit dem 18.9.2018 gestellt werden. Wichtige Aspekte werden anhand der Informationen der KfW vorgestellt. |
Voraussetzungen und Förderhöhe
Damit die Förderung gelingt, müssen Familien mit Kindern und Alleinerziehende diese Voraussetzungen erfüllen:
- Im Haushalt leben Kinder unter 18 Jahren, für die Kindergeld gewährt wird.
- Der Kaufvertrag (für ein neues/bestehendes Haus oder für eine Eigentumswohnung) wurde frühestens am 1.1.2018 unterzeichnet. Bei einem Bau in Eigenregie darf die Baugenehmigung ebenfalls nicht vor dem 1.1.2018 erteilt worden sein.
- Das neue Zuhause ist die einzige Wohnimmobilie und sie befindet sich in Deutschland.
- Das Haushaltseinkommen beträgt max. 90.000 EUR pro Jahr bei einem Kind. Für jedes weitere begünstigte Kind erhöht sich das Haushaltseinkommen um jeweils 15.000 EUR.
- Beachten Sie | Als Haushaltseinkommen gilt das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers und ggf. des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft. Relevant ist das Durchschnittseinkommen des vorletzten und vorvorletzten Jahres vor dem Antrag. Für Anträge in 2018 zählt also das Einkommen von 2016 und 2015.
Der jährliche Zuschuss beträgt 1.200 EUR pro Kind und wird maximal 10 Jahre lang gewährt. Dies setzt jedoch voraus, dass das Eigenheim in dieser Zeit für eigene Wohnzwecke genutzt wird.
Entscheidend ist die Situation am Tag der Antragstellung. Das bedeutet z. B., dass das volle Baukindergeld auch für ein Kind gewährt wird, das am Tag nach der Antragstellung 18 Jahre alt wird. Kein Baukindergeld wird hingegen für Kinder gezahlt, die nach der Antragstellung geboren werden.
Förderdauer
Neubauten sind begünstigt, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 erteilt wurde. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein.
Die KfW macht jedoch eine Einschränkung: „Für das Baukindergeld stehen Bundesmittel in festgelegter Höhe zur Verfügung. Wir können den Zuschuss so lange zusagen, wie Mittel vorhanden sind. Sobald Sie Ihren Antrag gestellt haben, ist das Baukindergeld bis zu unserer finalen Prüfung für Sie reserviert.“
Antragstellung
Anträge können seit dem 18.9.2018 ausschließlich online unter www.kfw.de/info-zuschussportal gestellt werden.
Der Antrag ist nicht im Vorfeld, sondern erst nach dem Einzug online zu stellen. Folgende Fristen sind einzuhalten:
Fristen |
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Einzugsdatum |
Antrag stellen |
1.1.2018 bis 17.9.2018 |
ab 18.9.2018 bis 31.12.2018 |
ab 18.9.2018 |
innerhalb von 3 Monaten nach Einzug (Datum der Meldebestätigung der Gemeinde) |
Weiterführender Hinweis
Alle wichtigen Informationen zum Baukindergeld erhalten Sie auf der Internetseite der KfW unter www.kfw.de/424.
Quelle | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Mitteilung vom 13.9.2018 „Baukindergeld geht an den Start“; Informationen der KfW unter www.kfw.de/424
Neue Dienstanweisung zum Kindergeld
| Bei Fragen zum Kindergeld dürfte ein Blick in die neue 170 Seiten umfassende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern hilfreich sein. Die Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen und wurde nun auf den Rechtsstand 2018 geändert. Sie kann unter www.iww.de/s1972 heruntergeladen werden. |
Kapitalanleger
Auch Verluste beim Verkauf „wertloser“ Aktien abziehbar
| Ein steuerrelevanter Aktienverkauf liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung nur vor, wenn der Verkaufspreis die tatsächlichen Transaktionskosten übersteigt. Dieser restriktiven Sichtweise hat der Bundesfinanzhof jedoch nun widersprochen und in einem Streitfall einen steuerlichen Verlust anerkannt. |
Vorab: Verluste aus Aktienverkäufen sind lediglich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar. Eine steuersparende Verrechnung mit Zinsen und Dividenden oder anderen positiven Einkünften ist nicht möglich.
Sachverhalt |
Ein Steuerpflichtiger hatte in 2009 und 2010 Aktien i. H. von 5.760 EUR erworben. Diese hatte er in 2013 zu einem Preis von 14 EUR an eine Sparkasse veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Steuererklärung machte der Steuerpflichtige den Verlust von 5.760 EUR bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust jedoch nicht. |
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist jede entgeltliche Übertragung des Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung i. S. der Vorschrift (= § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz). Der „Tatbestand der Veräußerung“ ist entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der Veräußerungskosten abhängig.
Auch einen Gestaltungsmissbrauch verneinte der Bundesfinanzhof. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.
Beachten Sie | Wie die bloße Ausbuchung von wertlosen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen zu beurteilen ist, hat der Bundesfinanzhof aktuell (noch) offengelassen.
Quelle | BFH-Urteil vom 12.6.2018, Az. VIII R 32/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204454; BFH PM Nr. 49 vom 19.9.2018; BMF-Schreiben vom 18.1.2016, Az. IV C 1 – S 2252/08/10004, Rz. 59
Aktienübertragung auf Kind und zeitnaher Weiterverkauf kann anzuerkennen sein
| Schenken Eltern ihren Kindern Aktien und verkaufen diese die Aktien zeitnah an einen Dritten, unterstellt das Finanzamt regelmäßig einen Gestaltungsmissbrauch. Die Folge: Sowohl die Kapitalanlagen als auch die Kapitalerträge werden weiter den Eltern zugerechnet. Der Bundesfinanzhof hat jetzt jedoch entschieden, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang von Schenkung und Verkauf allein nicht ausreicht, um einen steuerlichen Missbrauch anzunehmen. |
Hintergrund
Bei Schenkungen von Eltern an ihre Kinder fällt nur dann Schenkungsteuer an, soweit die Zuwendung – unter Berücksichtigung von Vorschenkungen innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums – den Freibetrag von 400.000 EUR übersteigt.
Wurde die Übertragung des Kapitalvermögens steuerlich wirksam durchgeführt, stehen dem Kind alle Einkünfte zu, die hieraus erzielt werden (z. B. Zinsen oder Veräußerungsgewinne). Eine Besteuerung findet aber regelmäßig nicht statt, da pro Jahr (Basis 2018) Kapitalerträge i. H. von 9.837 EUR steuerfrei sind (Grundfreibetrag: 9.000 EUR; Sparer-Pauschbetrag: 801 EUR, Sonderausgabenpauschale: 36 EUR).
Beachten Sie | Neben der steuerlichen Vorteilhaftigkeit ist jedoch auch zu konstatieren, dass hohe Einkünfte den Anspruch auf die Familienversicherung gefährden können.
Sachverhalt |
Eine Mutter war an einer Aktiengesellschaft (AG) beteiligt und auch Mitglied des Aufsichtsrats. Sie schenkte ihren zwei minderjährigen Kindern jeweils fünf Aktien. Knapp zwei Wochen später veräußerte sie einige der Aktien als Vertreterin ihrer Kinder an ein Vorstandsmitglied der AG. Den Veräußerungsgewinn von je 4.640 EUR erklärte sie in den Steuererklärungen der Kinder. Wegen des Grundfreibetrags wäre dieser bei den Kindern steuerfrei geblieben. Das Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sahen aber insbesondere wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Schenkung und Verkauf einen Gestaltungsmissbrauch und rechneten die Verkaufsgewinne der Mutter zu. Das sah der Bundesfinanzhof jedoch anders und verwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. |
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs lässt allein die zeitliche Nähe zwischen der Schenkung und der Veräußerung der Aktien keinen Schluss darauf zu, dass der Verkauf vor der Schenkung bereits geplant und verhandelt gewesen sein muss.
Die Mutter konnte in der Revision offenbar glaubhaft machen, dass die Schenkungen vom Vorstand der AG genehmigt werden mussten. Hierdurch hat der spätere Käufer der Aktien von der Möglichkeit erfahren, diese zu erwerben, und danach ein entsprechendes Kaufangebot unterbreitet, welches dann angenommen wurde.
Beachten Sie | Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht Rheinland-Pfalz den Sachverhalt dahin aufklären müssen, ob nach dem tatsächlichen Ablauf überhaupt von einer Zwischenschaltung der Kinder auszugehen ist. Fehlt es daran, weil sich die zwei Ereignisse (Schenkung und Verkauf) zwar in engem zeitlichen Zusammenhang, aber (nachweislich) ohne inneren Zusammenhang ergeben haben, kommt ein Gestaltungsmissbrauch schon dem Grunde nach nicht in Betracht.
Relevanz für die Praxis
Bei dieser aktuellen Entscheidung handelt es sich um einen Einzelfall. In der Praxis dürften die Finanzämter gerade bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Schenkung und Verkauf weiter einen Gestaltungsmissbrauch annehmen. Demzufolge dürfte ein (deutlich) längerer Zeitraum als 14 Tage sicherlich förderlich sein.
Zudem sollten die Steuerpflichtigen außersteuerliche Gründe für den zugrundeliegenden Sachverhalt nennen und erläutern können. Wichtig ist auch, dass das geschenkte Vermögen ohne Einschränkungen in den Verfügungsbereich des Kindes gelangt.
Quelle | BFH-Urteil vom 17.4.2018, Az. IX R 19/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202839
Freiberufler und Gewerbetreibende
Zur Bilanzierung von Provisionsvorschüssen und zugehöriger Aufwendungen
| Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als erhaltene Anzahlungen zu passivieren. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Provisionsvorschüssen stehen, nicht als unfertige Leistung gewinnerhöhend zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist. |
Sachverhalt |
Ein Reisebüro hatte in 2010 diverse Reisen vermittelt, die in 2011 angetreten werden sollten. Die erhaltenen Provisionen, die bei Nichtausführung der Reise wieder entfielen, buchte das Reisebüro als passive Rechnungsabgrenzung (Saldo zum 31.12.10 = 44.807 EUR). Das Finanzamt wollte die Betriebsausgaben, die mit diesen Provisionen im Zusammenhang standen, als unfertige Leistungen in 2010 gewinnerhöhend aktivieren. Doch das lehnten sowohl das Finanzgericht Niedersachsen als auch der Bundesfinanzhof ab. |
Provisionsansprüche des Handelsvertreters entstehen – wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – erst dann, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Soweit die Provisionen schon vor der Ausführung der Reise gezahlt wurden, standen sie unter einer aufschiebenden Bedingung der Ausführung der Reise und waren stornobehaftet. Diese Provisionsvorschüsse sind als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.
Haben die Provisionen noch nicht zu einer Gewinnrealisierung geführt, sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als unfertige Leistungen zu aktivieren. Eine Aktivierung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn die Aufwendungen zu einem objektiv werthaltigen Vermögenswert (Wirtschaftsgut) führen. Und das war hier nicht der Fall.
Betriebsausgaben, die sich nicht eindeutig bestimmten Aufträgen zurechnen lassen und sich nicht von den laufenden Aufwendungen abheben, begründen kein selbstständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut. Zudem hat sich wegen der Aufwendungen keine objektiv werthaltige Position gebildet. Die Aufwendungen haben sich vielmehr zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung verdichtet, da den Aufwendungen bei Nichtausführung der Reise kein Aufwendungsersatzanspruch gegenübersteht.
Beachten Sie | Das Finanzgericht Münster hat bei einem Versicherungsmakler, dessen Provisionsanspruch vom Nichteintritt eines Stornofalls abhängig war, ebenfalls entschieden, dass die Provisionen als erhaltene Anzahlungen zu passivieren sind. Allerdings hat das Finanzgericht die damit zusammenhängenden Aufwendungen als unfertige Leistung aktiviert. Hiergegen ist derzeit die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
Quelle | BFH-Urteil vom 26.4.2018, Az. III R 5/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202411; FG Münster, Urteil vom 28.4.2016, Az. 9 K 843/14 K,G,F,Zerl, Rev. BFH Az. XI R 32/16
Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrags bei einem Rechtsformwechsel
| Scheiden während des Erhebungszeitraums bis auf einen Gesellschafter alle anderen Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, wechselt ab diesem Zeitpunkt die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmer. Insoweit musste der Bundesfinanzhof nun klären, ob der Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich unter Berücksichtigung des vollen Gewerbesteuer-Freibetrags (24.500 EUR) zu berechnen ist. |
Beispiel |
Die AB-KG erzielt im Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2017 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40.000 EUR. Zum 1.7.2017 scheidet A aus der KG aus, sodass das Vermögen der KG auf B anwächst, der den Betrieb nun als Einzelunternehmer fortführt. B erzielt vom 1.7.2017 bis zum 31.12.2017 einen Gewinn in Höhe von 10.000 EUR. |
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Dem jeweiligen Steuerschuldner kann nur der Teil der Steuerschuld zugerechnet werden, der auf die Dauer seiner persönlichen Steuerpflicht entfällt. Steuerschuldnerin bis zum Rechtsformwechsel ist die Gesellschaft. Für die Zeit danach ist der verbliebene Gesellschafter als Einzelunternehmer Steuerschuldner.
- Für den Erhebungszeitraum des Formwechsels sind zwei Gewerbesteuermessbescheide jeweils für die Zeit vor und nach dem Wechsel zu erlassen.
- Der Gewerbesteuermessbetrag ist ungeachtet der verschiedenen Steuerschuldnerschaften einheitlich zu ermitteln. Der Gewinn setzt sich aus den Gewinnen der Personengesellschaft und des Einzelunternehmens zusammen. Erst im Anschluss an die einheitliche Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ist dieser auf die Steuerschuldner aufzuteilen.
- Der Gewerbesteuer-Freibetrag kann auch beim Rechtsformwechsel nur einmal gewährt werden. Er ist schon bei der Ermittlung und nicht erst bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags zu berücksichtigen.
Lösung des Beispiels |
Der Gesamtgewinn beträgt 50.000 EUR. Er entfällt zu 80 % auf die AB-KG und zu 20 % auf B. Der Messbetrag wird einheitlich für den Erhebungszeitraum 2017 ermittelt. Im Anschluss wird er auf die AB-KG sowie auf den B aufgeteilt. |
Der Gewerbesteuer-Freibetrag (24.500 EUR) ist von den 50.000 EUR abzuziehen (= 25.500 EUR). Die 25.500 EUR sind im prozentualen Verhältnis der Gewerbeerträge auf die AB-KG (80 % von 25.500 EUR = 20.400 EUR) und auf den B (20 % von 25.500 EUR = 5.100 EUR) zu verteilen. |
Beachten Sie | Bei zeitanteiliger Zuordnung des Gewerbesteuer-Freibetrags wäre ein Teil des Freibetrags verloren gewesen, da der Freibetrag für das 2. Halbjahr (12.250 EUR) den Gewerbeertrag des 2. Halbjahres (10.000 EUR) überschritten hätte.
Quelle | BFH-Urteil vom 25.4.2018, Az. IV R 8/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201901
E-Bilanz: Aktualisiertes Datenschema veröffentlicht
| Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.2) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. |
Die neuen Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen (Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020). Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019 verwendet werden.
Beachten Sie | Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2018 gegeben sein; für Echtfälle ab Mai 2019.
Quelle | BMF-Schreiben vom 6.6.2018, Az. IV C 6 – S 2133-b/18/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204509
Umsatzsteuerzahler
Unrichtiger Steuerausweis: Vorsicht bei Ausstellung mehrerer Rechnungen über dieselbe Leistung
| Teilweise erstellen Unternehmer Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer und daneben über denselben Umsatz eine weitere Rechnung oder eine – später ausgestellte – Gesamtabrechnung mit erneutem gesonderten Umsatzsteuer-Ausweis. Das Problem: Der Unternehmer schuldet die in den zusätzlichen Rechnungen ausgewiesene Steuer neben der Umsatzsteuer für den eigentlich ausgeführten Umsatz. |
Die Erteilung von Einzel- und Gesamtrechnungen betrifft z. B. Monatsabrechnungen von Kurierdiensten oder Abschlags- und Schlussrechnungen von Bauunternehmen. Hier ist das Abrechnungsverfahren so zu gestalten, dass nur eine Rechnung (entweder die Einzel- oder die spätere Gesamtabrechnung) den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt oder die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für eine Voraus- oder Anzahlung in der Gesamtrechnung abgesetzt wird.
Quelle | OFD Karlsruhe, Verfügung vom 15.8.2018, Az. S 7282, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204314
Arbeitgeber
Private Zusatzkrankenversicherung: Zahlung des Arbeitgebers kann Bar- oder Sachlohn sein
| Ob der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Bar- oder Sachlohn zuwendet, ist für die monatliche 44 EUR-Freigrenze relevant, die nur für Sachzuwendungen gilt. Dass es bei der Abgrenzung auf die vertragliche Gestaltung im Einzelfall ankommt, zeigen zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs zu Zusatzkrankenversicherungen. |
Sachverhalt 1 |
Ein Arbeitgeber hatte als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen und Zahnersatz abgeschlossen. Die für den Versicherungsschutz vom Arbeitgeber gezahlten Beträge lagen unter 44 EUR monatlich. |
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs handelt es sich um Sachlohn. Der Arbeitnehmer kann nämlich hier ausschließlich Versicherungsschutz und keine Geldzahlung verlangen.
Sachverhalt 2 |
Eine GmbH informierte in einem Mitarbeiteraushang darüber, eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge überwiesen sie direkt an die Gesellschaft. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse von der GmbH auf ihr Gehaltskonto, die regelmäßig unter der 44 EUR-Freigrenze blieben. |
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs handelt es sich um Barlohn. Zahlt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Zuschuss unter der Bedingung, dass dieser mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Vertrag schließt, wendet er Geld zu, keine Sache. Die GmbH hatte ihren Arbeitnehmern letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte sie ihren Arbeitnehmern keinen Versicherungsschutz zugesagt.
PRAXISTIPP | Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern – wie im ersten Fall – unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt zwar Sachlohn vor. Das Potenzial für weitere lohnsteuerfreie Sachbezüge ist angesichts der monatlichen Freigrenze von 44 EUR aber erheblich eingeschränkt. Durch die differenzierende Betrachtung des Bundesfinanzhofs bestehen jedoch Gestaltungsmöglichkeiten, die Arbeitgeber im Sinne ihrer Arbeitnehmer nutzen sollten. |
Quelle | BFH-Urteil vom 7.6.2018, Az. VI R 13/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204316; BFH-Urteil vom 4.7.2018, Az. VI R 16/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204317; BFH PM Nr. 47 vom 12.9.2018
Betriebsveranstaltung: Absagen gehen nicht zulasten der Feiernden
| Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehen steuerrechtlich nicht zulasten der tatsächlich Feiernden. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Köln der anderslautenden Sichtweise der Finanzverwaltung eine Absage erteilt. |
Hintergrund: Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind von den Arbeitnehmern als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt jedoch ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer.
Sachverhalt |
Eine GmbH hatte einen gemeinsamen Kochkurs als Weihnachtsfeier geplant. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten 2 kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte. Die GmbH verteilte die Kosten auf die angemeldeten Arbeitnehmer. Das Finanzamt hingegen stellte auf die teilnehmenden Personen ab, sodass sich ein höherer Betrag ergab. Das Finanzgericht Köln gab der GmbH Recht. |
Gesetzlich ist nicht eindeutig geregelt, welche Personenzahl als Divisor zugrunde zu legen ist. Es ist, so das Finanzgericht, aber nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sogenannte „No-Shows“ zuzurechnen sind. Dies gilt hier gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage der Kollegen hatten. Denn nach dem Konzept durfte jeder Teilnehmer ohnehin unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren.
PRAXISTIPP | Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, kann der Bundesfinanzhof nun für Klarheit sorgen. |
Quelle | FG Köln, Urteil vom 27.6.2018, Az. 3 K 870/17, Rev. BFH Az. VI R 31/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204276; PM FG Köln vom 3.9.2018; BMF-Schreiben vom 7.12.2016, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001
Arbeitnehmer
Verpflegungspauschale: Kürzung auch bei nicht beanspruchten Mahlzeiten
| Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen. Eine solche Kürzung ist nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg unabhängig davon vorzunehmen, ob der Steuerpflichtige die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat. |
Hintergrund: Verpflegungspauschalen sind zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Diese Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 % (4,80 EUR) sowie für ein Mittag- und Abendessen je 40 % (9,60 EUR) der Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag. Bei der Kürzung werden Zahlungen des Arbeitnehmers angerechnet.
Sachverhalt |
Ein Berufssoldat hatte Verpflegungsmehraufwendungen bei seiner doppelten Haushaltsführung geltend gemacht. Ihm wurden in der Kaserne aber Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung gestellt. Nur das Mittagessen nahm er tatsächlich ein. Gleichwohl kürzte das Finanzamt den Verpflegungsmehraufwand auch für die nicht beanspruchte Verpflegung – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg befand. |
Nach der Überzeugung des Finanzgerichts ergibt sich eine Kürzung sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift („eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt“) als auch aus der Gesetzesbegründung. Es würde, so das Finanzgericht, dem der Regelung zugrunde liegenden Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken widersprechen, wenn die individuelle Teilnahme an der Mahlzeit zum Zwecke der zutreffenden Besteuerung aufgezeichnet werden müsste.
PRAXISTIPP | Die Streitfrage resultiert aus der Neuregelung des Reisekostenrechts. Da hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist, wurde die Revision zugelassen, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. |
Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2017, Az. 5 K 432/17, Rev. BFH Az. VI R 16/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202595