Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2020:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Die Ost-West-Rentenangleichung führt nicht zur Neuberechnung des Freibetrags

| Die zusammen mit der „normalen“ Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau stellt eine regelmäßige Rentenanpassung dar. Sie kann daher nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente (Rentenfreibetrag) führen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Hintergrund

Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich der Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns: Bezieht ein Rentner seit 2005 oder früher eine Rente, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Prozentsatz um jährlich 2 % (ab 2021 um 1 %), sodass der Besteuerungsanteil ab 2040 dann 100 % beträgt.

Für Rentner, die bis 2039 erstmals Rente erhalten, wird ein Freibetrag ermittelt. Dieser bleibt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente unverändert.

Sachverhalt

Eheleute bezogen Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berechnet nach dem aktuellen Rentenwert (Ost). Der Ehemann war der Ansicht, dass die Anpassung an das Westniveau zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen müsse, da er ansonsten zu niedrig sei. Doch dies lehnte der Bundesfinanzhof ab.

Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass reguläre Rentenerhöhungen nicht zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen. Dies gilt nicht nur für die „normalen“ jährlichen Rentenerhöhungen, sondern auch für die Anpassung der in den neuen Bundesländern gezahlten Renten an das Westniveau.

In beiden Fällen, so der Bundesfinanzhof, kommt den regulären Rentenerhöhungen die soziale Funktion zu, die Stellung des Rentners im jeweiligen Lohngefüge zu erhalten und fortzuschreiben.

MERKE | Beruht die Änderung des Jahresbetrags der Rente jedoch nicht auf einer regelmäßigen Anpassung (wie es beispielsweise bei der Mütterrente oder der Witwenrente der Fall sein kann), führt dies zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.12.2019, Az. X R 12/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214456; BFH, PM Nr. 10 vom 27.2.2020

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Schenkungsteuer: Schenkung an ein Kind bei Weiterschenkung an das Enkelkind

| Schenkt ein Steuerpflichtiger seinem Kind ein Grundstück und schenkt dieses unmittelbar danach einen Grundstücksteil an das eigene Kind (Enkelkind) weiter, liegt schenkungsteuerlich keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor. Dies gilt zumindest dann, wenn keine Weitergabeverpflichtung besteht. |

Hintergrund: Die Frage, wer etwas von wem geschenkt bekommt, ist insbesondere für die Freibeträge relevant:

  • Schenkung von Mutter an Tochter: Freibetrag von 400.000 EUR; Schenkung von Großmutter an Enkelin: Freibetrag von 200.000 EUR.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte von ihrer Mutter unentgeltlich ein Grundstück erhalten. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug sie einen Teil des Grundstücks ohne Gegenleistung auf ihre Tochter. Die Weiterübertragung des Grundstücksteils war bereits in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen.

Das Finanzamt ging von einer direkten Schenkung der Großmutter an die Enkelin aus. Nachdem die Mutter zunächst angegeben hatte, zur Weitergabe des Grundstücksteils verpflichtet gewesen zu sein, teilte sie dem Finanzamt später mit, dass sie vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe.

Das Finanzgericht Hamburg gab der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid statt. Zivilrechtlich liegen zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor. Diese Beurteilung ist auch schenkungsteuerlich maßgeblich.

Im Streitfall ließ sich keine Weitergabeverpflichtung feststellen. Dass die Weiterübertragung in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen war, reicht für sich nicht aus, um eine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind zu begründen.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 20.8.2019, Az. 3 K 123/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212986

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Vermieter


Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück mit Arbeitshilfe der Finanzverwaltung?

| Beim Kauf einer Mietimmobilie muss es das Ziel sein, die Anschaffungskosten steuerlich bestmöglich zu nutzen. Und hier gibt es eine Stellschraube: Die Aufteilung der Anschaffungskosten auf das Gebäude und den Grund und Boden. In einem Streitfall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ging es nun um die Frage, ob der Aufteilung im Kaufvertrag zu folgen oder eine andere Schätzung vorzunehmen ist. |

Hintergrund: Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten können durch planmäßige Abschreibungen zeitnah steuermindernd genutzt werden. Die Anschaffungskosten für den Grund und Boden unterliegen hingegen keinem Wertverzehr und können somit nicht planmäßig abgeschrieben werden.

Wird im Kaufvertrag eine eindeutige Aufteilung vorgenommen, ist dieser Aufteilung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere dann zu folgen, sofern sie

  • nicht nur zum Schein getroffen wurde,
  • keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und
  • wirtschaftlich haltbar erscheint.

Im Streitfall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg entfielen laut Kaufvertrag nur rund 18 % des Kaufpreises auf den Grund und Boden. Das Finanzamt folgte dieser Aufteilung allerdings nicht. Es nutzte die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums und kam zu einem viel höheren Anteil von rund 69 %.

Hintergrund: Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern haben eine Arbeitshilfe (inkl. Anleitung) als xls-Datei zur Verfügung gestellt, die es ermöglicht, entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer Kaufpreisaufteilung zu prüfen (Bundesfinanzministerium mit Stand vom Mai 2019, „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“, unter iww.de/s592). Der Kaufpreisaufteilung der Arbeitshilfe liegen die Vorschriften des Sachwertverfahrens zugrunde.

Nach Ansicht des Finanzgerichts hat die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse nicht angemessen widergespiegelt. Die grundsätzliche Methode der Arbeitshilfe entspricht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach insbesondere eine Residualmethode unzulässig ist, also Bodenwert und Gebäudewert unabhängig voneinander zu ermitteln sind. Vorab ist allerdings stets zu prüfen, ob das Sachwertverfahren angemessen oder das Ertrags- oder Vergleichswertverfahren vorzugswürdig ist. Bei Eigentumswohnungen (wie im Streitfall) ist die Anwendung des Sachwertverfahrens jedoch grundsätzlich möglich.

Die Steuerpflichtige hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Somit muss der Bundesfinanzhof nun u. a. klären, ob

  • die Arbeitshilfe grundsätzlich zur Einschätzung der Kaufpreisanteile des Grund und Bodens und des Gebäudes geeignet ist und
  • ab welchem Grad der Abweichung von Arbeitshilfe und Vertrag letztere Kaufpreisaufteilung wirtschaftlich nicht mehr haltbar erscheint.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.8.2019, Az. 3 K 3137/19, Rev. BFH Az. IX R 26/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213560; BFH-Urteil vom 16.9.2015, Az. IX R 12/14

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Erhaltungsaufwand: Berücksichtigung nicht verteilter Beträge im Erbfall

| Um die Steuerprogression zu senken, kann es sinnvoll sein, größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen (§ 82b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung [EStDV]). Das Finanzgericht Münster hat nun darüber entschieden, wie nicht verbrauchte Beträge im Erbfall zu behandeln sind. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Ehefrau des verstorbenen Grundstückseigentümers die vom Ehemann nach § 82b EStDV noch nicht verbrauchten Teilbeträge in einer Summe in der Einkommensteuerveranlagung des Todesjahres als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die restlichen Verteilungsbeträge auf die Erbengemeinschaft übergehen würden und dort nach § 82b EStDV fortzusetzen wären.

Das Finanzgericht verwies in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Restverteilung bei Tod des Nießbrauchers, wonach der verbliebene Teil der Erhaltungsaufwendungen beim Erblasser im Veranlagungszeitraum seines Todes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.

Das Finanzgericht geht angesichts der Urteilsbegründung des Bundesfinanzhofs davon aus, dass er die Folgen nicht nur bei einem Vorbehaltsnießbrauch annimmt, sondern allgemein für Situationen, in denen ein verstorbener Steuerpflichtiger Erhaltungsaufwendungen getragen hat und diese noch nicht verbraucht sind. Entsprechend waren beim Ehemann die von ihm vor seinem Tod getragenen und noch nicht verbrauchten Aufwendungen im Streitjahr abziehbar.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 11.10.2019, Az. 10 K 3350/18 E, Rev. BFH Az. IX R 31/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213944; BFH-Urteil vom 13.3.2018, Az. IX R 22/17

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Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung

| Ob dauerhafte Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung anzuerkennen sind, hängt vor allem von zwei Aspekten ab: Kein Vorbehalt einer Selbstnutzung und die ortsübliche Vermietungszeit. Mit dem zweiten Punkt hat sich nun das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern befasst. |

Vorbemerkungen

Bei dauerhafter Vermietung eines bebauten, Wohnzwecken dienenden Grundstücks ist auch bei dauerhaft erzielten Verlusten regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, ohne dass es einer zu erstellenden Überschussprognose (grundsätzlich für einen Zeitraum von 30 Jahren) bedarf.

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen sind weitere Punkte zu beherzigen: Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann nur unterstellt werden, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr bis auf ortsübliche Leerstandszeiten an wechselnde Feriengäste vermietet und nicht für eine (zeitweise) Selbstnutzung vorgehalten wird. Ob der Steuerpflichtige von seinem Eigennutzungsrecht Gebrauch macht, ist insoweit unerheblich.

Zudem darf die ortsübliche Vermietungszeit ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind nicht erheblich unterschritten werden. Die Unterschreitensgrenze liegt bei mindestens 25 %.

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern hatte das Finanzamt im Streitfall zu Unrecht eine Prognoserechnung vorgenommen, da im Streitjahr und in den beiden Folgejahren 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit für Ferienwohnungen in A erreicht wurden. Bei der Ermittlung des Vergleichsmaßstabs ist auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht jedoch auf diejenige von sämtlichen Beherbergungsbetrieben in der Stadt A abzustellen.

Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit sind die individuellen Vermietungszeiten mit denen zu vergleichen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht hingegen auf die ortsübliche Auslastung der insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten in A (Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkünfte und sonstige Unterkünfte) abzustellen. Die Auslastungszahlen von Hotels sowie Gasthöfen sind mit denjenigen von Ferienwohnungen nicht vergleichbar.

Beachten Sie | Ob die Beurteilung des Finanzgerichts zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Denn die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt.

Quelle | FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2019, Az. 3 K 276/15, Rev. BFH Az. IX R 33/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214531

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Kapitalanleger


Gesetzgeber hat die Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften erschwert

| Verluste aus Kapitalvermögen unterliegen gewissen Abzugsbeschränkungen. So dürfen z. B. Verluste aus Aktienverkäufen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Seit 2020 gilt aber eine weitere Einschränkung. Danach ist der Verlustabzug bzw. die Verlustverrechnung bei bestimmten Verlusten auf 10.000 EUR im Jahr begrenzt. |

Hintergrund

Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt, plante der Gesetzgeber mit dem sogenannten Jahressteuergesetz 2019 eine steuerzahlerunfreundliche Neuregelung.

Danach sollten die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht mehr als Veräußerung anzusehen sein. Etwaige Verluste wären dann steuerlich unbeachtlich gewesen. Die geplante Neuregelung wurde aber erfreulicherweise doch nicht umgesetzt.

Gesetzliche Neuregelung

Durch das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ vom 21.12.2019 ist aber nun (für viele unbemerkt) eine Beschränkung des Verlustabzugs eingeführt worden. Nach § 20 Abs. 6 S. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen Verluste aus Kapitalvermögen

  • aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG,
  • aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder
  • aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG

nur noch in Höhe von 10.000 EUR mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Die im Veranlagungszeitraum nicht verrechneten Verluste mindern jedoch die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Folgejahren allerdings wiederum beschränkt auf 10.000 EUR jährlich.

Beachten Sie | Die Neuregelung gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen.

Sachverhalt

Der ledige Steuerpflichtige A erzielt in 2020 Dividendenerträge i. H. von 20.000 EUR. Aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung ergibt sich ein Verlust i. H. von 13.000 EUR.

Dividendenerträge

20.000 EUR

./. Verlust durch Uneinbringlichkeit

10.000 EUR

= Verbleibende Erträge

10.000 EUR

./. Sparer-Pauschbetrag

801 EUR

= Einkünfte

9.199 EUR

Abgeltungsteuer (25 %)

2.300 EUR

Der Verlust, der den Höchstbetrag von 10.000 EUR übersteigt (= 3.000 EUR), wird vorgetragen und kann 2021 mit Kapitalerträgen verrechnet werden.

Nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG ist eine weitere Beschränkung zu beachten: Danach können Verluste aus Termingeschäften (insbesondere aus dem Verfall von Optionen) nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist auf 10.000 EUR beschränkt. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt.

Beachten Sie | Diese Regelung ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 entstehen.

Quelle | Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019, BGBl I 2019, S. 2875; BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz

| Mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen dürfen Rückstellungen in der Steuerbilanz den handelsrechtlichen Wert nicht übersteigen. Diese Sichtweise der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt. |

Beachten Sie | Unterschiede können sich u. a. aus dem Abzinsungszeitraum ergeben. Bei Sachleistungsverpflichtungen ist steuerlich der Zeitraum bis zum Erfüllungsbeginn maßgebend. Da handelsrechtlich auf das Ende der Erfüllung abgestellt wird, ergibt sich hier eine höhere Abzinsung und somit ein niedrigerer Wert.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.11.2019, Az. XI R 46/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214287

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Zur Anerkennung einer Pensionsrückstellung mit Abfindungsklausel

| Die Prüfung von Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer steht bei Betriebsprüfungen regelmäßig ganz oben auf der Liste. Denn die damit zusammenhängenden Pensionsrückstellungen werden steuerlich nur anerkannt, wenn gewisse Formalien eingehalten wurden. Aktuell hat sich der Bundesfinanzhof zum Eindeutigkeitsgebot von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen geäußert. Die eine Entscheidung fiel zugunsten und die andere zuungunsten der Steuerpflichtigen aus. |

Pensionszusagen sind auch nach dem Eindeutigkeitsgebot anhand der allgemein geltenden Regeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich eine Abfindungsklausel dahin gehend auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende Sterbetafel trotz fehlender ausdrücklicher Benennung eindeutig bestimmt ist, ist die Pensionsrückstellung steuerrechtlich anzuerkennen.

In einer anderen Entscheidung erkannte der Bundesfinanzhof die Rückstellung nicht an. Nach der Abfindungsklausel war die Kapitalabfindung „unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Abfindung gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen zu berechnen.“ Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommen hier sowohl die handelsrechtlichen als auch die steuerrechtlichen Rechnungsgrundlagen in Betracht. Damit besteht eine Unklarheit der Abfindungsoption, die bereits die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (Verbot schädlicher Kürzungsvorbehalte) betrifft.

Quelle | BFH, Beschluss vom 10.7.2019, Az. XI R 47/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211481; BFH-Urteil vom 23.7.2019, Az. XI R 48/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211480

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Buchung auf Verrechnungskonto: Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

| Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt u. a. die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus. Und dies ist nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen nicht der Fall, wenn die von einer GmbH an den Gesellschafter erbrachte Leistung durch die Buchung gegen das Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichen wird. |

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es erforderlich, dass die Zahlung mit Einbindung eines Kreditinstituts und entsprechender bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt wird.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil bisher nur Fälle zu entscheiden waren, in denen die Aufwendungen bar bezahlt wurden.

Quelle | FG Thüringen, Urteil vom 22.10.2019, Az. 3 K 452/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214530

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Grunderwerbsteuer: Steuervergünstigung für Umwandlungen im Konzern

| Nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs stellt die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern (§ 6a des Grunderwerbsteuergesetzes [GrEStG]) keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar. Im Anschluss hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Vorschrift auch den Fall erfasst, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird. |

Hintergrund 1: Beim Kauf eines Grundstücks wird regelmäßig Grunderwerbsteuer fällig. Nach dem GrEStG beträgt der Steuersatz 3,5 %. Die Bundesländer haben jedoch die Möglichkeit, den Steuersatz selbst festzulegen. Die Spanne reicht von 3,5 % (Sachsen und Bayern) bis zu 6,5 % (z. B. in Nordrhein-Westfalen).

Hintergrund 2: Das GrEStG sieht jedoch einige Ausnahmen von der Besteuerung vor. Beispielsweise sind nach § 3 Nr. 4 GrEStG Erwerbe zwischen Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei Umstrukturierungen im Konzern sind Vergünstigungen in § 6a GrEStG geregelt.

Sachverhalt

Eine Aktiengesellschaft (AG) war seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer Tochtergesellschaft, die auf die AG verschmolzen wurde. Hierdurch gingen die Grundstücke der Tochtergesellschaft auf die AG über. Das Finanzamt sah darin einen steuerbaren Erwerbsvorgang, der nicht nach § 6a GrEStG begünstigt sei. Demgegenüber vertrat das Finanzgericht die Auffassung, dass die Verschmelzung vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst werde. Und das hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt.

Die Grunderwerbsteuer wird für bestimmte steuerbare Erwerbe aufgrund einer Umwandlung (z. B. Verschmelzung) nach § 6a GrEStG nicht erhoben. Voraussetzung ist u. a., dass an der Umwandlung ein herrschendes und ein abhängiges Unternehmen beteiligt sind. Zudem muss die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang bestehen.

Die in § 6a GrEStG genannten Fristen müssen, so der Bundesfinanzhof, allerdings nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können. Danach muss die Frist von fünf Jahren nach dem Umwandlungsvorgang (Nachbehaltensfrist) in Bezug auf die verschmolzene abhängige Gesellschaft nicht eingehalten werden, weil sie wegen der Verschmelzung nicht eingehalten werden kann.

Beachten Sie | Anders als das Bundesfinanzministerium legte der Bundesfinanzhof auch in fünf weiteren Verfahren die Steuerbegünstigung zugunsten der Steuerpflichtigen weit aus. In einem Verfahren sah das Gericht die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung indes nicht als erfüllt an.

Quelle | BFH-Urteile vom 22.8.2019, Az. II R 18/19 (II R 62/14) und Az. II R 17/19 (II R 58/14); BFH-Urteile vom 21.8.2019, Az. II R 16/19 (II R 36/14); Az. II R 21/19 (II R 56/15); Az. II R 19/19 (II R 63/14); Az. II R 15/19 (II R 50/13); Az. II R 20/19 (II R 53/15); BFH, PM Nr. 9 vom 13.2.2020

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Arbeitgeber


Arbeitslohn: Entgelt für Werbung auf privatem Pkw

| Ein Unternehmen hatte mit Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen geschlossen. Darin verpflichteten sich die Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung der Arbeitgeberin gegen ein Entgelt i. H. von 255 EUR jährlich. Und dies stellt nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Revision anhängig) steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. |

Bei Würdigung der Gesamtumstände war das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit.

Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, stand nicht eindeutig im Vordergrund. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die Verträge enthielten aber keinerlei Vorgaben, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen. Zudem fehlte eine Regelung, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 3.12.2019, Az. 1 K 3320/18 L; Rev. BFH Az. VI R 20/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213900

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Arbeitnehmer


Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2020

| Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, der wichtige Informationen und Tipps zur Lohnsteuer 2020 enthält. Der Ratgeber kann unter www.iww.de/s10 heruntergeladen werden. |

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Abschließende Hinweise


Tagesmütter: Zahlungen von Jugendämtern sind steuerpflichtig

| Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter nicht ausschließlich für Zwecke der Erziehung bestimmt und damit nicht nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind. Das Urteil ist trotz zugelassener Revision rechtskräftig geworden. |

Sachverhalt

Eine Tagesmutter erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wobei sie in den Streitjahren Kinder in einem Umfang zwischen 15 und 40 Wochenstunden betreute. Ihre Einnahmen bestanden aus

  • Zahlungen der Jugendämter (Anerkennungsbeiträge für Förderleistungen und Erstattung angemessener Kosten über Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 Sozialgesetzbuch [SGB] VIII bzw. Monatspauschalen) sowie
  • von den Eltern der betreuten Kinder gezahlten Essensgeldern.

Das Finanzamt behandelte sämtliche Zahlungen als steuerpflichtige Einnahmen. Demgegenüber war die Tagesmutter der Ansicht, dass nur das Essensgeld zu versteuern sei. Die Zahlungen der Jugendämter seien als Bezüge aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Erziehung gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Dem ist das Finanzgericht Münster jedoch nicht gefolgt.

Für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG ist es erforderlich, dass die öffentlichen Gelder „ausschließlich“ zur Erziehung bestimmt sind. Dabei kommt es entscheidend auf den Inhalt und die Durchführung des Pflegeverhältnisses an. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann regelmäßig kein Zweifel daran bestehen, dass an Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder dazu bestimmt sind, die Erziehung zu fördern.

Im Streitfall kann die Tätigkeit nur teilweise als Erziehung von Kindern eingestuft werden. Sie dient auch der Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und allgemeinen Betreuung.

Es entspricht neben dem Wortlaut auch dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII, dass die Erziehung des Kindes anders als bei einer dauerhaften Vollzeitpflege nicht von der Tagespflegeperson übernommen werden soll. Der Erziehungsauftrag verbleibt bei den Eltern.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 10.10.2019, Az. 6 K 3334/17 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214213

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 30.6.2020 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

vom 1.1.2019 bis 30.6.2019

-0,88 Prozent

vom 1.7.2018 bis 31.12.2018

-0,88 Prozent

vom 1.1.2018 bis 30.6.2018

-0,88 Prozent

vom 1.7.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

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