Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2019:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Keine Steuerermäßigung: Kostenübernahme für andere Personen im Pflegeheim

| Die Steuerermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Heimunterbringung oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |

Hintergrund

Die tarifliche Einkommensteuer wird für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 % (höchstens 4.000 EUR) der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermäßigt.

Diese Steuerermäßigung gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Sachverhalt

Die von ihrem Sohn (S) vertretene Mutter (M) schloss mit einer Seniorenresidenz einen Wohn- und Betreuungsvertrag. M bewohnte hier ein Ein-Bett-Zimmer und war in die (damalige) „Pflegestufe null“ eingestuft. Die Beträge für Unterkunft, Pflegeaufwand, Investitionskosten und Verpflegung wurden von dem Konto des S abgebucht, der in seiner Steuererklärung eine Steuerermäßigung für die Aufwendungen für Pflege und Verpflegung begehrte. Doch dies lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Hessen ab.

Nach Ansicht des Finanzgerichts setzt eine Steuerermäßigung einen eigenen Haushalt des Bewohners voraus, was im Streitfall nicht vorlag. Zudem stellt das Gesetz ausdrücklich auf den Steuerpflichtigen ab. Der pflegebedürftigen Person müssen die Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim also selbst erwachsen.

Entscheidung und Anmerkungen

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorentscheidung. Denn es handelte sich nicht um Aufwendungen, die dem S wegen seiner eigenen Unterbringung oder zu seiner eigenen Pflege entstanden sind. Eine Kostenübernahme für andere Personen ist nicht begünstigt.

Mit der Begründung des Finanzgerichts „kein eigener Haushalt“ befasste sich der Bundesfinanzhof nicht. Dies wäre jedoch interessant gewesen, zumal selbst die Finanzverwaltung hier eine großzügigere Sichtweise hat.

Ein steuermindernder Abzug wäre grundsätzlich auch nach anderen Bestimmungen möglich gewesen – doch auch dieser scheiterte: Einen Abzug als Unterhaltsleistungen erkannte das Finanzamt wegen der (hohen) Einkünfte und Bezüge der M nicht an. Weil M in die (damalige) „Pflegestufe Null“ eingestuft und somit nicht krank war, scheiterte auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen.

Beachten Sie | Die Frage, ob M Aufwendungen des S für ihre Unterbringung in dem Heim als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen kann, musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden, da es in dem Verfahren um die Einkommensteuer des S ging.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 19/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209126; BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Az. IV C 8 – S 2296 b/07/10003 :008, Rn. 14

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Bundesregierung bringt umstrittene Grundsteuer-Reform auf den Weg

| Weil die Wertermittlung für die Grundsteuer verfassungswidrig ist, muss der Gesetzgeber spätestens bis Ende 2019 eine Neuregelung treffen. Über die Ausgestaltung der Reform wurde in den vergangenen Monaten heftig diskutiert. Kurz vor der Sommerpause hat sich die Große Koalition nun auf einen Kompromiss verständigt und drei miteinander verbundene Gesetzesentwürfe auf den Weg gebracht. |

Das dreistufige Verfahren (Bewertung, Steuermessbetrag, Hebesatz der Gemeinde) soll erhalten bleiben. Bei der Neubewertung des Grundbesitzwerts soll es insbesondere auf folgende Faktoren ankommen:

  • Wert des Bodens (Bodenrichtwert),
  • Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete,
  • Grundstücksfläche,
  • Immobilienart und
  • Alter des Gebäudes.

Beachten Sie | Die Bundesländer sollen aber die Möglichkeit erhalten, hiervon abzuweichen und eigene Berechnungsmodelle einzuführen. Diese Öffnungsklausel ist im Kern ein Kompromiss, denn Bayern hatte bei den Verhandlungen ein reines Flächenmodell gefordert.

Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht soll erstmals zum 1.1.2022 erfolgen. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – gelten dann ab 1.1.2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter.

Beachten Sie | Nach dem Gesetzentwurf soll sich das Gesamtaufkommen der Grundsteuer nicht verändern. Fest steht aber bereits jetzt, dass einige Bürger mehr und andere weniger zahlen müssen. Verlierer und Gewinner stehen aber noch nicht fest. Denn dies hängt nicht zuletzt davon ab, ob bzw. welche Kommunen ihre Hebesätze anpassen werden.

Quelle | Die Bundesregierung vom 24.6.2019: „Vom Kabinett beschlossen: Reform der Grundsteuer“

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Vermieter


Mietwohnungsneubau: Steuerliche Förderung in „trockenen Tüchern“

| Eigentlich sollte das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus bereits in Kraft sein. Doch der Bundesrat hatte es kurzfristig von der Tagesordnung der letzten Sitzung in 2018 genommen. Die erforderliche Zustimmung hat der Bundesrat nun am 28.6.2019 nachgeholt, sodass die Förderung einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann. |

Damit Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment geschaffen werden, gewährt der Gesetzgeber als Anreiz eine Sonderabschreibung, die bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beträgt. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 % zusätzlich zur regulären Abschreibung abgeschrieben werden.

Es existieren zwei Kappungsgrenzen. Generelle Inanspruchnahme: Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 EUR pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung: Steuerlich gefördert werden nur Kosten bis max. 2.000 EUR pro qm Wohnfläche.

Beachten Sie | Zudem setzt die Sonderabschreibung voraus, dass neuer Wohnraum zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken über einen Zeitraum von zehn Jahren entsteht.

Gefördert werden nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder – falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige. Aber nicht nur die Herstellung neuer Wohnungen ist begünstigt, sondern auch deren Anschaffung – vorausgesetzt diese erfolgt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung. Auch hier wird auf das Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige abgestellt.

Beachten Sie | Sonderabschreibungen sind letztmalig im Jahr 2026 möglich – und zwar auch dann, wenn der Abschreibungszeitraum in 2027 noch nicht abgelaufen ist.

Quelle | Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus, BR-Drs. (B) 303/19 vom 28.6.2019

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Kapitalanleger


Höchste Prämienstufe erreicht – Sparkassen dürfen Prämiensparverträge kündigen

| Viele Sparer haben vor rund 20 bis 30 Jahren bei ihrer Sparkasse einen Prämiensparvertrag abgeschlossen. Neben einer variablen Verzinsung des Guthabens beinhalten die Verträge eine jährliche Prämie, die umso höher ist, je länger der Vertrag läuft. Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase gehen nun viele Sparkassen dazu über, diese Verträge zu beenden. Und dies ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtmäßig – vorausgesetzt, die höchste Prämienstufe ist erreicht. |

Sachverhalt

In den Jahren 1996 und 2004 schlossen die Kläger mit einer Sparkasse drei Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“. Neben einer variablen Verzinsung sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres eine Prämie in Höhe von 3 % der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Diese Prämie stieg bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 % der Sparbeiträge an.

In einer Werbebroschüre wurde (per Musterrechnung) die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen dargestellt.

Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen enthielt folgende Regelung: „Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen …“

Da die Sparkasse die Verträge sukzessive gekündigt hatte, wollten die Kläger den Fortbestand ihrer Verträge nun gerichtlich durchsetzen.

Der Bundesgerichtshof hat die Handhabung der Sparkasse bestätigt. Diese durfte die Verträge nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, d. h. hier nach Ablauf des 15. Sparjahres, kündigen.

Die Sparkasse hat mit der Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt, der einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des – hier – 15. Sparjahres bedingt. Einen darüber hinaus wirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts haben die Parteien auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit nicht vereinbart.

Die in dem Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung stellt lediglich ein Rechenbeispiel dar. Damit, so der Bundesgerichtshof, ist keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrags verbunden.

PRAXISTIPP | Liegt der Fall wie im Urteil des Bundesgerichtshofs, dürfte ein Widerspruch gegen eine Kündigung aussichtslos sein. Da es aber unterschiedliche Varianten gibt, sollten die Vertragsbestimmungen zunächst gesichtet werden, um die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs besser einschätzen zu können.

Quelle | BGH-Urteil vom 14.5.2019, Az. XI ZR 345/18; BGH PM Nr. 66/2019 vom 14.5.2019

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Anwendungserlass zur Buchführung und Aufzeichnung mit elektronischen Kassen

| Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 wurde mit § 146a der Abgabenordnung (AO) eine Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme eingeführt. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr einen Anwendungserlass veröffentlicht, der § 146a AO näher präzisiert. |

Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.1.2020 grundsätzlich über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.

Bereits in 2017 erfolgte durch die Kassensicherungsverordnung eine Präzisierung: Hier wurde u. a. geregelt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine TSE verfügen müssen. Das sind: elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich tabletbasierter Kassensysteme oder Softwarelösungen (z. B. Barverkaufsmodule).

Beachten Sie | Nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abs. 1 AO gehören u. a.: Fahrscheinautomaten, elektronische Buchhaltungsprogramme, Geldautomaten, Taxameter, Wegstreckenzähler und Geldspielgeräte.

Zeitliche Übergangsregelung

Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, die die Anforderungen der 2. Kassenrichtlinie (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) erfüllen, aber bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können, dürfen bis Ende 2022 weiter verwendet werden. Die Nachweise, dass diese Voraussetzungen vorliegen, sind für die eingesetzte Registrierkasse der Systemdokumentation beizufügen (z. B. durch eine Bestätigung des Kassenherstellers). Diese Ausnahme gilt nicht für PC-Kassensysteme!

Beachten Sie | Einige Kassenhersteller haben in den vergangenen zwei Jahren mit einer Garantieerklärung für ihre Kassen geworben, dass diese mit einer TSE ausgerüstet werden können. Diese Kassen müssen bis zum 31.12.2019 aufgerüstet werden!

Mitteilungspflicht

Eine Pflicht zur Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme besteht weiterhin nicht. Neu ist aber, dass Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Mitteilung (nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck) machen müssen, wenn sie aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen (§ 146a Abs. 4 AO). Die meldepflichtigen Punkte werden in dem Anwendungserlass näher erläutert.

Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:

  • Registrierkassen, für die die Übergangsregelung gilt (vgl. oben), unterliegen im Übergangszeitraum keiner Mitteilungspflicht.
  • Die Mitteilung für elektronische Systeme, die unter § 146a AO in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung fallen und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, muss bis zum 31.1.2020 erfolgen.

Der Deutsche Steuerberaterverband hat kritisiert, dass bislang (Stand 7.3.2019) keine Kassen mit einer TSE erhältlich sind. Abhängig davon, wann dies erstmals möglich sein wird, kann das zu einer Verdichtung der Meldungen führen bzw. bleibt für die Meldungen wenig Zeit.

Belegerteilungspflicht

Ab dem 1.1.2020 muss jedem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Der Kunde entscheidet dann eigenständig darüber, was er mit dem Beleg macht. In dem Anwendungserlass wurden die Anforderungen an den Beleg und die Belegausgabe nun präzisiert.

Beachten Sie | Die Belegausgabepflicht hat jedoch nur derjenige zu befolgen, der Geschäftsvorfälle mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 AO erfasst.

Der Beleg kann nach der Kassensicherungsverordnung elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Eine elektronische Bereitstellung des Belegs bedarf der Zustimmung des Kunden, die allerdings keiner besonderen Form bedarf.

MERKE | Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen. Die Sichtbarmachung eines Belegs an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) allein reicht nicht aus.

Quelle | BMF-Schreiben vom 17.6.2019, Az. IV A 4 – S 0316-a/18/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209442; DStV-Stellungnahme zum Entwurf des Anwendungserlasses vom 7.3.2019

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Aufgelder bei festverzinslichen Kapitalanlagen sind keine Anschaffungskosten

| Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt (5.2.2019, S 2133 A – 002 – St 210) stellen ein beim Erwerb einer festverzinslichen Kapitalanlage (Namensschuldverschreibung) gezahltes Aufgeld (Agio) oder gezahltes Abgeld (Disagio) keine Anschaffungskosten der Schuldverschreibung dar. Es ist vielmehr ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Laufzeit des Wertpapiers linear aufzulösen ist. |

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