Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2016:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

In Thüringen wird der Immobilienerwerb teurer

| Wer den Kauf einer Immobilie in Thüringen plant, sollte diesen nach Möglichkeit noch in 2016 durchführen, um Grunderwerbsteuer zu sparen. Ab 2017 steigt der Steuersatz nämlich von derzeit 5 % auf dann 6,5 %. |

Beträgt der Kaufpreis für die Immobilie beispielsweise 300.000 EUR, werden ab dem nächsten Jahr 4.500 EUR mehr Grunderwerbsteuer fällig.

Quelle | Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 21.12.2015

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Es bleibt dabei: Nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer steuerlich nicht abzugsfähig

| Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat die Hoffnungen von vielen Steuerzahlern zunichte gemacht, dass auch Kosten für nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig sind. Es bleibt nach dieser aktuellen Entscheidung also beim bisherigen Grundsatz: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die Räume nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. |

Häusliche Arbeitszimmer

Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Die Aufwendungen sind aber nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der büromäßig eingerichtete Raum nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Nur eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich.

Viele Steuerzahler hatten gehofft, dass die Sichtweise zur nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung der Räume nicht mehr zeitgemäß ist. Und das aus gutem Grund: Denn der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte 2009 das Aufteilungsverbot für Reiseaufwendungen bei gemischt (beruflich sowie privat) veranlassten Reisen gekippt, sodass derartige Aufwendungen grundsätzlich nach den Zeitanteilen der Reise aufteilbar sind. Für ein häusliches Arbeitszimmer gilt dies aber nicht.

Bei seiner aktuellen Entscheidung hat sich der Große Senat des Bundesfinanzhofs wohl von praktischen Erwägungen leiten lassen: Dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden muss, diene dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Bei einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Eine sachgerechte Abgrenzung wäre bei einer Aufteilung daher nicht gewährleistet.

Ergebnis: Aufwendungen für Räume, die z. B. zu 60 % beruflich und zu 40 % privat genutzt werden, sind weiterhin steuerlich nicht abziehbar. Auch Aufwendungen für eine „Arbeitsecke“ sind nicht abzugsfähig, da diese Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

Arbeitsmittel und außerhäusliche Arbeitszimmer

Das Urteil hat keine Auswirkungen auf Arbeitsmittel und außerhäusliche Arbeitszimmer. Auch hier bleibt alles beim Alten. Das bedeutet:

  • Die als Arbeitsmittel zu qualifizierenden Gegenstände (z. B. Schreibtisch und Computer) unterliegen nicht den Abzugsbeschränkungen.
  • Befindet sich das Arbeitszimmer z. B. räumlich getrennt vom übrigen Privatbereich in einem Mehrfamilienhaus, liegt oftmals einaußerhäusliches Arbeitszimmer vor, sodass die Kosten nicht den Abzugsbeschränkungen unterliegen. Die Abgrenzung zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern ist oft schwierig. Da sie vom Einzelfall abhängt, kommt es häufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt.

Quelle | BFH, Beschluss vom 27.7.2015, GrS 1/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183407; BFH, Mitteilung Nr. 6 vom 27.1.2016

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Vermieter

Nachträglicher Abzug von Schuldzinsen: Lebensversicherung ist nicht vorzeitig zu verwerten

| Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer zuvor vermieteten Immobilie gezahlt werden, können grundsätzlich weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten (Darlehen) durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Wurde bei der Finanzierung eine Lebensversicherung zur Sicherheit an die Bank abgetreten, muss deren Rückkaufswert aber nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof der Handhabung der Verwaltung widersprochen. |

Zum Veräußerungserlös zählt zwar grundsätzlich auch eine vereinnahmte Versicherungssumme aus einer Kapitallebensversicherung, wenn diese in die Finanzierung der Anschaffungskosten der Immobilie einbezogen und damit wesentlicher Bestandteil der Darlehensvereinbarung geworden ist. Endet der Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Veräußerung – regulär durch Zeitablauf oder durch (vorzeitige) Kündigung –, dann muss der Steuerpflichtige die Versicherungsleistung auch zur Ablösung des Darlehens verwenden.

Aber: Der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung verpflichtet den Steuerpflichtigen nicht, die Beendigung des Versicherungsvertrags von sich aus herbeizuführen, wenn die Versicherung weiterhin die Rückführung des Darlehensrestbetrags absichert. Denn die vorzeitige Kündigung einer Kapitallebensversicherung kann im Einzelfall mit zum Teil erheblichen Verlusten verbunden sein. Und ein dem Grunde nach wirtschaftlich unsinniges Verhalten kann vom Steuerpflichtigen nicht erwartet werden, argumentierte der Bundesfinanzhof mit Weitblick.

MERKE | In diesem Zusammenhang ist auch auf eine weitere aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs hinzuweisen. Danach stellen Beiträge für Risikolebensversicherungen selbst dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn sie der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung des Mietobjekts abgeschlossen wurden. Auch eine Aufteilung der Beiträge (private versus durch die Vermietung bedingte Veranlassung) lehnte der Bundesfinanzhof im Streitfall ab.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.9.2015, Az. IX R 40/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182816; BFH-Urteil vom 13.10.2015, Az. IX R 35/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183318

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Abschreibungen: Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag ist grundsätzlich maßgeblich

| Soll ein bebautes Grundstück vermietet werden, bemisst sich die Höhe der Abschreibungen nach dem auf das Gebäude entfallenden Anteil am Gesamtkaufpreis. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich dabei grundsätzlich nach der Aufteilung der Vertragsparteien im Kaufvertrag. Etwas anderes gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dann, wenn die Aufteilung nur zum Schein getroffen wurde oder ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegt, um die steuermindernde Abschreibung für das Gebäude in die Höhe zu treiben. |

Weicht der Wert für den Grund und Boden erheblich von den Bodenrichtwerten ab, ist das nur ein Indiz dafür, dass die vertragliche Aufteilung gegebenenfalls nicht die realen Werte wiedergibt. Kommt es zum Rechtsstreit, muss das Finanzgericht eine Gesamtwürdigung vornehmen und prüfen, ob die Abweichung durch besondere Aspekte nachvollziehbar erscheint. Hierbei sind u. a. die Bauqualität und der Wohnwert des Gebäudes im Kontext der Nachbarschaft (Straßenlärm, soziale Einrichtungen etc.) zu berücksichtigen.

Beachten Sie | Die von den Vertragsparteien vorgenommene Kaufpreisaufteilung ist zu korrigieren, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint. Ist eine Korrektur notwendig, hat sie auf Grundlage der realen Verkehrswerte von Grund und Boden sowie Gebäude zu erfolgen.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.9.2015, Az. IX R 12/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182815

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Investitionsabzugsbetrag kann aufgestockt werden

| Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits in 2014 entschieden. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun (endlich) dazu entschlossen, diese Rechtsprechung allgemein anzuerkennen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. |

Hintergrund

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein steuermindernder IAB beansprucht werden (Wahlrecht).

Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit insbesondere Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern will, dürfen gewisse Größenmerkmale nicht überschritten werden:

  • Bilanzierende Gewerbetreibende/Freiberufler: Betriebsvermögen von 235.000 EUR,
  • Einnahmen-Überschussrechner: Gewinn von 100.000 EUR (ohne Berücksichtigung des IAB).

Verwaltung gewährt Aufstockung nur unter Voraussetzungen

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann ein IAB, der bereits in einem Vorjahr abgezogen wurde, ohne dabei die absolute Höchstgrenze von 200.000 EUR je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr bis zum Erreichen der Höchstgrenzen aufgestockt werden. Diese Entscheidung wendet das Bundesfinanzministerium nun in allen noch offenen Fällen an.

So viel zur guten Nachricht. Denn gleichzeitig hat die Verwaltung zur Aufstockung von IAB, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, einige Konkretisierungen vorgenommen.

Danach soll u. a. Folgendes gelten:

  • Die Aufstockung ist nur zulässig, wenn das Größenmerkmal sowohl am Schluss des jeweiligen Abzugsjahrs als auch am Ende des Wirtschaftsjahrs nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll.
  • Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ist eine Aufstockung ausgeschlossen.
  • Eine Erhöhung verlängert nicht den dreijährigen Investitionszeitraum.

Neue Rechtslage

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt nur die Aufstockung von IAB, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind. Nach der neuen Rechtslage macht eine Aufstockung wenig Sinn, da dem IAB keine konkret bezeichnete Einzelinvestition mehr zuzuordnen ist.

MERKE | Nach der bis 2015 geltenden Rechtslage war die Funktion des Wirtschaftsguts anzugeben. Für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre ist dies nicht mehr erforderlich. Denn nach der gesetzlichen Neuregelung ist „nur“ noch die Summe aller IAB nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.1.2016, Az. IV C 6 – S 2139-b/13/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146220; BFH-Urteil vom 12.11.2014, Az. X R 4/13

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Teilwertabschreibung: Keine Wertminderung bei VW-Autos

| Die vermeintliche Wertminderung eines Autos durch erhöhte Abgaswerte wie im Fall von Volkswagen kann nach Aussage der Bundesregierungnicht bei einer Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. |

Bilanzierende Steuerpflichtige müssen abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten vermindert um Absetzungen für Abnutzungen ansetzen. Ist der Teilwert wegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser steuerlich angesetzt werden.

Da Volkswagen angekündigt hat, dass alle von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nachgebessert werden und der Mangel behoben wird, handelt es sich – wenn überhaupt objektiv eine Wertminderung dargestellt werden kann – nur um einen vorübergehenden Sachverhalt. So lautet zumindest die Ansicht der Bundesregierung.

Beachten Sie | Aus dem gleichen Grund kommt auch keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung in Betracht.

Quelle | Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage vom 18.12.2015, BT-Drs. 18/7126

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Investitionskredit: Ausnahme vom Abzugsverbot für Schuldzinsen bei Überentnahmen

| Bei betrieblich veranlassten Schuldzinsen ist der Betriebsausgabenabzug teilweise rückgängig zu machen, soweit der Zinsaufwand durch Überentnahmen und damit durch außerbetriebliche Vorgänge veranlasst ist. Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind jedoch Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf muss diese Ausnahme auch für Zinsen gelten, die nicht unmittelbar für das Investitionsdarlehen, sondern für ein Darlehen anfallen, mit dem die Zinsen des Investitionsdarlehens bezahlt werden. |

Zum Hintergrund

Beim beschränkten Schuldzinsenabzug sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Bei Überentnahmen ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Gewinn und den Einlagen liegen.
  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
  • Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Die aktuelle Entscheidung

Zwar unterliegen Schuldzinsen für Darlehen, mit denen in Zusammenhang mit bereits vorhandenem Anlagevermögen stehende Aufwendungen oder laufende Betriebsausgaben finanziert wurden, grundsätzlich der Abzugsbeschränkung. Nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf ist nach dem Gesetzeszweck jedoch für gewisse Fälle eine erweiterte Auslegung geboten. Und dies ist für Schuldzinsen zur Finanzierung nicht fristgerecht beglichener Zinsraten eines Investitionsdarlehens der Fall, wenn diese Finanzierung nicht durch Erhöhung der Darlehensvaluta des Hauptdarlehens, sondern durch gesonderte Kreditaufnahme erfolgt. Denn hier stehen die Zinsen in einem hinreichend engen und deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Anschaffung von Anlagevermögen.

PRAXISHINWEIS | Da die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat, können geeignete Fälle offengehalten werden.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2015, Az. 10 K 4479/11 F, Rev. BFH Az. III R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146136

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Zinsen für Gesellschafterdarlehen: Abgeltungsteuer bei mittelbarer Beteiligung zulässig

| Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH, an der er mit mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist, ein Darlehen, sind die Zinsen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zu versteuern. Anzuwenden ist vielmehr der persönliche Steuersatz, der deutlich höher sein kann. Wird die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft allerdings „nur“ mittelbar gehalten, ist die Abgeltungsteuer anzuwenden. So lautet ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. |

Demgegenüber differenziert die Finanzverwaltung nicht und bezieht auch mittelbare Beteiligungen in die Berechnung der 10 %-igen Beteiligungsgrenze ein. Die überwiegende Meinung in der Literatur sieht jedoch anders aus – und zwar aus folgendem Grund: Die mittelbare Beteiligung ist hier nicht explizit genannt, in der gleichen Norm (zu einer anderen Fallgestaltung) aber schon. Dies zeigt, dass die beiden Begriffe nicht bedeutungsgleich zu verwenden sind.

Das Finanzgericht hat sich der Literaturmeinung angeschlossen. Da die Verwaltung Revision eingelegt hat, können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.

Beachten Sie | Die 10 %-ige Beteiligungsgrenze ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht verfassungswidrig. Damit gibt sich der in diesem Verfahren unterlegende (unmittelbar beteiligte) Gesellschafter aber nicht zufrieden. Er ist der Meinung, dass die Grenze willkürlich ist und hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Ob diese jedoch erfolgreich sein wird, muss zumindest bezweifelt werden.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2015, Az. 2 K 1036/13, Rev. BFH Az. VIII R 27/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146221; BFH-Urteil vom 29.4.2014, Az. VIII R 23/13, anhängig: BVerfG Az. 2 BvR 2325/14

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Umsatzsteuerzahler

Neue Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Organschaft

| In mehreren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Organschaft Stellung genommen und dabei einige neue Grundsätze aufgestellt. Entgegen der bisherigen Sichtweise ist nun auch eine Organschaft mit Tochterpersonengesellschaften möglich. |

Zum Hintergrund: Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen.Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht mehr besteuert. Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.

Die Einschränkung der Organschaft auf abhängige juristische Personen hält der Bundesfinanzhof zwar dem Grunde nach für sachlich gerechtfertigt, weil nur so einfach und rechtssicher über die Beherrschungsvoraussetzungen der Organschaft entschieden werden kann. Allerdings rechtfertigt dies nicht den Ausschluss von Tochterpersonengesellschaften, an denen nur der Organträger und andere von ihm finanziell beherrschte Gesellschaften beteiligt sind.

PRAXISHINWEIS | Durch die neue Sichtweise wird der Kreis der in die Organschaft einzubeziehenden Gesellschaften erweitert. Dabei ist zu beachten, dass eine Organschaft kein Wahlrecht darstellt, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch entsteht. Wie die Finanzverwaltung mit der neuen Sichtweise umgehen wird, bleibt vorerst abzuwarten.

In den weiteren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof u. a. zwei Grundsätze bestätigt. Danach ist eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften nicht möglich. Zudem lehnt der Bundesfinanzhof einen Nichtunternehmer als Organträger weiter ab.

Quelle | BFH-Urteile vom 2.12.2015, Az. V R 25/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183313; Az. V R 15/14, Abruf-Nr. 183312; Az. V R 67/14, Abruf-Nr. 183314; BFH-Urteil vom 3.12.2015, Az. V R 36/13, Abruf-Nr. 183316

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Arbeitgeber

Kein Mindestlohn für Tätige in Behindertenwerkstätten

| Der Mindestlohn gilt nicht für behinderte Menschen, die im Rahmen eines Werkstattverhältnisses tätig sind. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes. Zu diesem Ergebnis kommt das Arbeitsgericht Kiel. |

Sachverhalt

Im konkreten Fall forderte ein Behinderter, der im Rahmen eines Werkstattverhältnisses beschäftigt war, dass ihm der Mindestlohn zustehe, weil er Arbeitnehmer sei. Der gezahlte Stundensatz von 1,49 EUR sei sittenwidrig. Das Arbeitsgericht Kiel sah das anders.

Werkstattverträge beruhen auf den Grundsätzen des IX. Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis, das ein Austauschverhältnis zwischen weisungsgebundener Arbeit und Vergütung ist, kommt in einem Werkstattverhältnis als maßgeblicher Aspekt die Betreuung und Anleitung des behinderten Menschen dazu. Ein Arbeitsverhältnis liegt erst vor, wenn der schwerbehinderte Mensch wie ein Arbeitnehmer auch in quantitativer Hinsicht wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbringt. Bei Behindertenwerkstätten im Sinne des SGB IX steht das aber nicht im Vordergrund.

Quelle | ArbG Kiel, Urteil vom 19.6.2015, Az. 2 Ca 165 a/15, Berufung eingelegt, Az. LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 224/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145769

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Ausgleich für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit ist Arbeitslohn

| Eine Ausgleichszahlung für (rechtswidrig) erbrachte Mehrarbeit ist als Leistung zu werten, die der Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner individuellen Arbeitskraft erhalten hat. Sie ist deshalb durch das Dienstverhältnis veranlasst. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |

Im Kern geht es bei der steuerlichen Bewertung um die Frage, ob

  • derartige Leistungen eher Entlohnungscharakter haben (dann Arbeitslohn) oder
  • in rechtlicher Hinsicht geleistet werden, weil der Arbeitgeber schuldhaft seine Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer verletzt hat (dann nicht steuerbarer Schadenersatz).

Sachverhalt

Im Streitfall des Finanzgerichts Münster erhielt ein Feuerwehrmann von seiner Arbeitgeberin einen Ausgleich von knapp 15.000 EUR, weil er in 2002 bis 2007 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet hatte. Die Berechnung des Betrags erfolgte in Anlehnung an das Gesetz über die Mehrarbeit von Feuerwehrleuten.

Das Finanzamt erfasste die Zahlung als Arbeitslohn und unterwarf diesen als Vergütung für mehrere Jahre dem ermäßigten Steuersatz. Der Feuerwehrmann war jedoch der Ansicht, dass es sich um nicht steuerbaren Schadenersatz handele, der auf der schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten beruhe.

Das Finanzgericht wies die Klage des Feuerwehrmanns ab, da das auslösende Moment nicht die Verletzung von Arbeitgeberpflichten, sondern der Umfang der geleisteten Dienste gewesen sei. Hieran knüpfe auch die konkrete Berechnung der Entschädigungshöhe an.

Beachten Sie | Wie der Bundesfinanzhof den Fall in der Revision beurteilt, bleibt abzuwarten. In 2003 hatte er jedenfalls entschieden, dass Entschädigungen, die ein Arbeitgeber für verfallene Urlaubstage leistet, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 1.12.2015, Az. 1 K 1387/15 E, Rev. BFH IX R 2/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146206; BFH-Urteil vom 21.2.2003, Az. VI R 74/00

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Arbeitnehmer

Übernachtungskosten bei Fernfahrern können pauschal geschätzt werden

| Im internationalen Fernverkehr nicht selbstständig tätige Fernfahrer, die die Möglichkeit haben, in der Schlafkabine der Lkws zu übernachten, können zur Abgeltung typischer Aufwendungen – wie z. B. der Benutzung von Duschen auf Raststätten – pauschal 5 EUR je Übernachtung als Werbungskosten geltend machen. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht München. |

Übernachtungskosten anlässlich einer Auswärtstätigkeit können grundsätzlich nur in tatsächlich angefallener Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Demgegenüber sind die Aufwendungen zu schätzen, wenn Einzelnachweise nicht vorliegen, es jedoch feststeht, dass Übernachtungen tatsächlich stattgefunden haben.

Bei einem im internationalen Fernverkehr tätigen Fernfahrer, der im Regelfall in der Schlafkabine des Lkws übernachtet, ist davon auszugehen,dass typischerweise bestimmte Kosten – z. B. für Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit – entstehen. Diese Aufwendungen können nach Auffassung des Finanzgerichts München im Streitjahr 2010 mit 5 EUR je Übernachtung geschätzt werden.

PRAXISHINWEIS | Auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein hält einen Betrag von (mindestens) 5 EUR für das Jahr 2007 für realistisch. Wegen der Kostensteigerungen dürfte inzwischen auch ein geringfügig höherer Betrag anzuerkennen sein. Wer sich hierauf allerdings nicht verlassen möchte, der sollte zumindest für einen repräsentativen Zeitraum (beispielsweise von drei Monaten) Einzelnachweise sammeln. Auch wenn dies nicht zwingend erforderlich ist, können hierdurch gegebenenfalls höhere Werbungskosten für Übernachtungsnebenkosten glaubhaft gemacht werden.

Quelle | FG München, Urteil vom 2.9.2015, Az. 7 K 2393/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145934; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.9.2012, Az. 5 K 99/12

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Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Kosten können (teilweise) abziehbar sein

| Eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass kann zumindest teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann der als Werbungskosten abziehbare Betrag anhand der Herkunft der Gäste abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. |

Wichtig ist, dass nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. Abteilungszugehörigkeit) erfolgen. Das „Herauspicken“ einzelner Kollegen führt dazu, dass die Kosten nicht abziehbar sind. Denn dann ist davon auszugehen, dass der private Anlass (Freundschaft) überwiegt.

Quelle | BFH-Urteil vom 8.7.2015, Az. VI R 46/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180249

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Abschließende Hinweise

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2016

| Im Monat März 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.3.2016
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.3.2016
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.3.2016
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.3.2016
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.3.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.3.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2016 am 29.3.2016.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

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